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Mehr Transparenz für alle Baubeteiligten



Mehr Transparenz für alle Baubeteiligten
 
 

10. Februar 2020

VOB 2019: Neugefasste Gesamtausgabe mit Teil C ersetzt VOB 2016

Die neue Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen VOB 2019 schafft im Teil C (VOB/C) für die Baubeteiligten mehr Klarheit. In zahlreichen fachlich überarbeiteten Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) wurden neben einer detaillierten Auflistung der für Planung, Ausführung und Instandhaltung notwendigen Dokumente u. a. auch die im Vertrag enthaltenen Nebenleistungen sowie die separat zu vergütenden Besonderen Leistungen präzisiert.

Die VOB ist die Grundlage für zahlreiche Bauverträge in Deutschland. Sie ist ein vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) erarbeitetes Regelwerk für die Vergabe und die Vertragsbedingungen bei Bauaufträgen. Der DVA ist paritätisch mit Vertretern der öffentlichen Hand und Verbänden der Bauwirtschaft sowie Spitzenorganisationen der Wirtschaft und der Technik besetzt. Die VOB enthält Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen (VOB/A), Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) sowie Allgemeine Technische Vertragsbedingungen (ATV) für Bauleistungen (VOB/C).
Die VOB stellt zwar kein Gesetz oder eine Rechtsverordnung dar, die öffentliche Hand ist allerdings verpflichtet, die Vergabe von Bauleistungen gemäß VOB/A durchzuführen und Bauverträgen die VOB/B und damit auch die VOB/C zugrunde zu legen. Die Anwendbarkeit ergibt sich aus der Vergabeverordnung (VgV) bei Auftragswerten oberhalb der europäischen Schwellenwerte, bei kleineren Projekten aus Erlassen von Bundes- und Landesministerien sowie Städten und Gemeinden.
Mit Erlass des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) ist zum 1. Oktober 2019 die neugefasste Gesamtausgabe VOB 2019 in Kraft getreten und hat damit die VOB 2016 ersetzt. Die Neufassung enthält die aktualisierte VOB/A, die bereits seit März 2019 gültig ist. Im September 2019 wurde die Überarbeitung der VOB/C mit zahlreichen geänderten ATV abgeschlossen. Die VOB/B gilt in der Fassung von 2016 unverändert weiter.

Neufassung der VOB/A
Die aktuelle Ausgabe vom Teil A der VOB enthält Änderungen vor allem in Abschnitt 1, die im Nachgang zur Vergaberechtsreform 2016 nötig geworden waren. Darunter fallen u. a. die Wahlfreiheit zwischen öffentlicher und beschränkter Ausschreibung für Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte, Klarstellungen zu Nachforderungen, Zuschlagskriterien sowie Erleichterungen bei der Eignungsprüfung. Darüber hinaus wurde die zunehmende Bedeutung der elektronischen Vergabe berücksichtigt. So hat der Auftraggeber im Unterschwellenbereich die Wahl zwischen klassischer und elektronischer Angebotseinreichung. Außerdem wurden in der Neufassung der VOB/A die Beschlüsse des Wohngipfels vom 21. September 2018 berücksichtigt.

Änderungen VOB/C
Die VOB/C wurde umfangreich überarbeitet, um sie an die aktuellen technischen Entwicklungen im Bauwesen anzupassen. Insgesamt wurden 14 ATV fachlich (Tabelle 1) sowie weitere 40 redaktionell angepasst. Etliche ATV wurden umbenannt. Redaktionelle Überarbeitungen umfassen im Wesentlichen angepasste Normverweisungen, Grammatik- und Rechtschreibkorrekturen sowie aktualisierte Quellenangaben.
Inhaltlich deutlich überarbeitet wurden die für Elektroplaner und -Installateure wichtigen ATV DIN 18382 „Elektro-, Sicherheits- und Informationstechnische Anlagen“ sowie ATV DIN 18384 „Blitzschutz-, Überspannungsschutz- und Erdungsanlagen“. Diese beiden Normen wurden darüber hinaus umbenannt, die alten Bezeichnungen lauteten „Nieder- und Mittelspannungsanlagen mit Nennspannungen bis 36 kV“ bzw. „Blitzschutzanlagen“. Die Änderungen in beiden Normen sind ähnlich und werden im Folgenden am Beispiel der ATV DIN 18382 erläutert.

Detaillierte Dokumentation für die Planung
Umfangreich erweitert wurde die Auflistung von DIN-Normen, die bei Bauverträgen nach VOB/B beachtet werden müssen. Die Normen sind nun einzeln aufgeführt, was Unklarheiten bei der Anwendung vermeiden soll. Detailliert dargestellt werden jetzt auch Umfang und Art der Dokumente, die der Auftraggeber (AG) bzw. der Auftragnehmer (AN) in den einzelnen Schritten von Planung und Ausführung zu übergeben hat. So sind die Hinweise in Kapitel 0 (Angaben zur Baustelle und zur Ausführung) zum Aufstellen der Leistungsbeschreibung, die dem AN als Grundlage für Planung und Ausschreibung dienen, deutlich erweitert worden. Neu ist dabei die Festlegung von Anzahl, Art und Umfang der Montage- und Werkplanung nach der VDI-Richtlinie 6026 Blatt 1 „Dokumentation in der Technischen Gebäudeausrüstung – Inhalt und Beschaffenheit von Planungs-, Ausführungs- und Revisionsunterlagen“. Diese Richtlinie beschreibt nicht nur den Informationsgehalt und die Beschaffenheit der Unterlagen in der jeweiligen Planungs- bzw. der Erstellungsphase, sondern zeigt auch die Schnittstellen zwischen den jeweiligen Gewerken der TGA untereinander auf. Neu aufgenommen in die ATV DIN 18382 wurde u. a. auch der Punkt „Vorgaben für den Austausch von digitalisierten Daten und Dokumenten“. Die Hinweise zur Angabe der Abrechnungseinheiten im Leistungsverzeichnis sind nun deutlich detaillierter.

Montage- und Werkplanung nach VDI 6026
Erweitert und präzisiert wurden die Angaben zur Ausführung in Kapitel 3 der ATV DIN 18232. So werden die zur Ausführung notwendigen, dem AN vom AG zu übergebenden Unterlagen, detailliert beschrieben. Der AN hat die vom AG gelieferten Planungsunterlagen und Berechnungen zu prüfen, u. a. hinsichtlich der Beschaffenheit und der Funktion der Anlage sowie auf Vollständigkeit. Der AN hat mit den zur Verfügung stehenden Planungsunterlagen und auf Grundlage der angebotenen Komponenten eine Montage- und Werkplanung nach DIN EN 61082 und neu nach der VDI-Richtlinie 6026 Blatt 1 auszuarbeiten. Die notwendigen Bestandteile sind detailliert aufgeführt. Neu aufgenommen wurden die Punkte 3.3 und 3.4 „Inbetriebnahme, Einweisung“ bzw. „Dokumentation, Abnahme“, die damit auch Bestandteil des Bauvertrages werden. Die Revisionsunterlagen, die den Stand der ausgeführten Elektroinstallation beinhalten und detailliert darzustellen sind, müssen mit dem Abnahmeverlangen vom AN dreifach im Ordner, mit Inhaltsverzeichnis auch eindeutig sortiert, rechtzeitig vor dem Abnahmetermin zur Prüfung übergeben werden.

Besondere Leistungen und Abrechnung
Die Besonderen Leistungen und die Nebenleistungen wurden dem Baustellenablauf angepasst und erweitert. Damit sollen unterschiedliche Interpretationen der Baubeteiligten vermieden werden. So ist zwar die Einweisung eines Anlagenverantwortlichen durch den AN Vertragsbestandteil. Darüber hinausgehende Einweisungen und Schulungsmaßnahmen können jedoch als Besondere Leistung gesondert vergütet werden. Darüber hinaus wurden die Regularien für die Abrechnung der Elektroarbeiten genau dargestellt und festgelegt. Die Ermittlungen der Maße und Mengen hat gemäß ATV DIN 18299 aus Plänen zu erfolgen. Dazu müssen die Unterlagen vollständig, prüfbar und mit den entsprechenden Bezeichnungen übergeben werden. In Anhang A der VOB/C wurden Begriffsbestimmungen hinzugefügt, beispielsweise die Definition von selbstständigen und nicht selbstständigen Außenanlagen.

Fazit
Die Präzisierung der notwendigen Dokumente und der zu erbringenden Leistungen in den neugefassten ATV 18382 der VOB/C schafft eine hohe Transparenz für Planer, Errichter und Betreiber. Auch wenn die Änderungen auf den ersten Blick Mehraufwand verursachen, wird im gesamten Projektverlauf durch klare Festlegungen Zeit und damit Geld gespart, vor allem bei späteren Erweiterungen. Unterschiedliche Interpretationen von AG und AN zu vertraglich festgelegten bzw. gesondert zu vergütenden Leistungen werden vermieden. Insgesamt erhöht die Neufassung der VOB/C die Qualität bei Planung, Errichtung und Instandhaltung deutlich.

Autor: Eckart Roeder, Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (DGWZ), Bad Homburg


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