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StartseiteWissenNewsMehr Transparenz für alle Baubeteiligten
10. Februar 2020
VOB 2019: Neugefasste Gesamtausgabe mit Teil C ersetzt VOB 2016
Die neue Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen VOB 2019 schafft im Teil C (VOB/C) für die Baubeteiligten mehr Klarheit. In zahlreichen fachlich überarbeiteten Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) wurden neben einer detaillierten Auflistung der für Planung, Ausführung und Instandhaltung notwendigen Dokumente u. a. auch die im Vertrag enthaltenen Nebenleistungen sowie die separat zu vergütenden Besonderen Leistungen präzisiert.
Die VOB ist die Grundlage für zahlreiche Bauverträge in Deutschland.
Sie ist ein vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für
Bauleistungen (DVA) erarbeitetes Regelwerk für die Vergabe und die
Vertragsbedingungen bei Bauaufträgen. Der DVA ist paritätisch mit
Vertretern der öffentlichen Hand und Verbänden der Bauwirtschaft sowie
Spitzenorganisationen der Wirtschaft und der Technik besetzt. Die VOB
enthält Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen
(VOB/A), Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von
Bauleistungen (VOB/B) sowie Allgemeine Technische Vertragsbedingungen
(ATV) für Bauleistungen (VOB/C).
Die VOB stellt zwar kein Gesetz oder
eine Rechtsverordnung dar, die öffentliche Hand ist allerdings
verpflichtet, die Vergabe von Bauleistungen gemäß VOB/A durchzuführen
und Bauverträgen die VOB/B und damit auch die VOB/C zugrunde zu legen.
Die Anwendbarkeit ergibt sich aus der Vergabeverordnung (VgV) bei
Auftragswerten oberhalb der europäischen Schwellenwerte, bei kleineren
Projekten aus Erlassen von Bundes- und Landesministerien sowie Städten
und Gemeinden.
Mit Erlass des Bundesministeriums des Innern, für Bau
und Heimat (BMI) ist zum 1. Oktober 2019 die neugefasste Gesamtausgabe
VOB 2019 in Kraft getreten und hat damit die VOB 2016 ersetzt. Die
Neufassung enthält die aktualisierte VOB/A, die bereits seit März 2019
gültig ist. Im September 2019 wurde die Überarbeitung der VOB/C mit
zahlreichen geänderten ATV abgeschlossen. Die VOB/B gilt in der Fassung
von 2016 unverändert weiter.
Neufassung der VOB/A
Die aktuelle Ausgabe vom
Teil A der VOB enthält Änderungen vor allem in Abschnitt 1, die im
Nachgang zur Vergaberechtsreform 2016 nötig geworden waren. Darunter
fallen u. a. die Wahlfreiheit zwischen öffentlicher und beschränkter
Ausschreibung für Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte,
Klarstellungen zu Nachforderungen, Zuschlagskriterien sowie
Erleichterungen bei der Eignungsprüfung. Darüber hinaus wurde die
zunehmende Bedeutung der elektronischen Vergabe berücksichtigt. So hat
der Auftraggeber im Unterschwellenbereich die Wahl zwischen klassischer
und elektronischer Angebotseinreichung. Außerdem wurden in der
Neufassung der VOB/A die Beschlüsse des Wohngipfels vom 21. September
2018 berücksichtigt.
Änderungen VOB/C
Die VOB/C wurde umfangreich
überarbeitet, um sie an die aktuellen technischen Entwicklungen im
Bauwesen anzupassen. Insgesamt wurden 14 ATV fachlich (Tabelle 1) sowie
weitere 40 redaktionell angepasst. Etliche ATV wurden umbenannt.
Redaktionelle Überarbeitungen umfassen im Wesentlichen angepasste
Normverweisungen, Grammatik- und Rechtschreibkorrekturen sowie
aktualisierte Quellenangaben.
Inhaltlich deutlich überarbeitet wurden
die für Elektroplaner und -Installateure wichtigen ATV DIN 18382
„Elektro-, Sicherheits- und Informationstechnische Anlagen“ sowie ATV
DIN 18384 „Blitzschutz-, Überspannungsschutz- und Erdungsanlagen“. Diese
beiden Normen wurden darüber hinaus umbenannt, die alten Bezeichnungen
lauteten „Nieder- und Mittelspannungsanlagen mit Nennspannungen bis 36
kV“ bzw. „Blitzschutzanlagen“. Die Änderungen in beiden Normen sind
ähnlich und werden im Folgenden am Beispiel der ATV DIN 18382 erläutert.
Detaillierte Dokumentation für die Planung
Umfangreich
erweitert wurde die Auflistung von DIN-Normen, die bei Bauverträgen
nach VOB/B beachtet werden müssen. Die Normen sind nun einzeln
aufgeführt, was Unklarheiten bei der Anwendung vermeiden soll.
Detailliert dargestellt werden jetzt auch Umfang und Art der Dokumente,
die der Auftraggeber (AG) bzw. der Auftragnehmer (AN) in den einzelnen
Schritten von Planung und Ausführung zu übergeben hat. So sind die
Hinweise in Kapitel 0 (Angaben zur Baustelle und zur Ausführung) zum
Aufstellen der Leistungsbeschreibung, die dem AN als Grundlage für
Planung und Ausschreibung dienen, deutlich erweitert worden. Neu ist
dabei die Festlegung von Anzahl, Art und Umfang der Montage- und
Werkplanung nach der VDI-Richtlinie 6026 Blatt 1 „Dokumentation in der
Technischen Gebäudeausrüstung – Inhalt und Beschaffenheit von Planungs-,
Ausführungs- und Revisionsunterlagen“. Diese Richtlinie beschreibt
nicht nur den Informationsgehalt und die Beschaffenheit der Unterlagen
in der jeweiligen Planungs- bzw. der Erstellungsphase, sondern zeigt
auch die Schnittstellen zwischen den jeweiligen Gewerken der TGA
untereinander auf. Neu aufgenommen in die ATV DIN 18382 wurde u. a. auch
der Punkt „Vorgaben für den Austausch von digitalisierten Daten und
Dokumenten“. Die Hinweise zur Angabe der Abrechnungseinheiten im
Leistungsverzeichnis sind nun deutlich detaillierter.
Montage- und Werkplanung nach VDI 6026
Erweitert
und präzisiert wurden die Angaben zur Ausführung in Kapitel 3 der ATV
DIN 18232. So werden die zur Ausführung notwendigen, dem AN vom AG zu
übergebenden Unterlagen, detailliert beschrieben. Der AN hat die vom AG
gelieferten Planungsunterlagen und Berechnungen zu prüfen, u. a.
hinsichtlich der Beschaffenheit und der Funktion der Anlage sowie auf
Vollständigkeit. Der AN hat mit den zur Verfügung stehenden
Planungsunterlagen und auf Grundlage der angebotenen Komponenten eine
Montage- und Werkplanung nach DIN EN 61082 und neu nach der
VDI-Richtlinie 6026 Blatt 1 auszuarbeiten. Die notwendigen Bestandteile
sind detailliert aufgeführt. Neu aufgenommen wurden die Punkte 3.3 und
3.4 „Inbetriebnahme, Einweisung“ bzw. „Dokumentation, Abnahme“, die
damit auch Bestandteil des Bauvertrages werden. Die Revisionsunterlagen,
die den Stand der ausgeführten Elektroinstallation beinhalten und
detailliert darzustellen sind, müssen mit dem Abnahmeverlangen vom AN
dreifach im Ordner, mit Inhaltsverzeichnis auch eindeutig sortiert,
rechtzeitig vor dem Abnahmetermin zur Prüfung übergeben werden.
Besondere Leistungen und Abrechnung
Die
Besonderen Leistungen und die Nebenleistungen wurden dem
Baustellenablauf angepasst und erweitert. Damit sollen unterschiedliche
Interpretationen der Baubeteiligten vermieden werden. So ist zwar die
Einweisung eines Anlagenverantwortlichen durch den AN
Vertragsbestandteil. Darüber hinausgehende Einweisungen und
Schulungsmaßnahmen können jedoch als Besondere Leistung gesondert
vergütet werden. Darüber hinaus wurden die Regularien für die Abrechnung
der Elektroarbeiten genau dargestellt und festgelegt. Die Ermittlungen
der Maße und Mengen hat gemäß ATV DIN 18299 aus Plänen zu erfolgen. Dazu
müssen die Unterlagen vollständig, prüfbar und mit den entsprechenden
Bezeichnungen übergeben werden. In Anhang A der VOB/C wurden
Begriffsbestimmungen hinzugefügt, beispielsweise die Definition von
selbstständigen und nicht selbstständigen Außenanlagen.
Fazit
Die Präzisierung der notwendigen Dokumente
und der zu erbringenden Leistungen in den neugefassten ATV 18382 der
VOB/C schafft eine hohe Transparenz für Planer, Errichter und Betreiber.
Auch wenn die Änderungen auf den ersten Blick Mehraufwand verursachen,
wird im gesamten Projektverlauf durch klare Festlegungen Zeit und damit
Geld gespart, vor allem bei späteren Erweiterungen. Unterschiedliche
Interpretationen von AG und AN zu vertraglich festgelegten bzw.
gesondert zu vergütenden Leistungen werden vermieden. Insgesamt erhöht
die Neufassung der VOB/C die Qualität bei Planung, Errichtung und
Instandhaltung deutlich.
Autor: Eckart Roeder, Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (DGWZ), Bad Homburg
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