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Leitungsinfrastruktur für Ladestationen wird Pflicht



Leitungsinfrastruktur für Ladestationen wird Pflicht
 

5. Mai 2021

Berlin. Stellplätze können künftig leichter mit Ladepunkten für Elektroautos nachgerüstet werden. Das entsprechende Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) trat Ende März dieses Jahres ohne eine Übergangsfrist in Kraft.

Danach muss die „Leitungsführung“ vom Gebäude (beispielsweise in Form von Kabelschutzrohren) bis zum Stellplatz geführt sowie ein Raum für den Einbau der Elektroinstallation vorgesehen werden. Die Regelungen im Einzelnen:

  • Im Neubau gilt für Wohngebäude, dass ab fünf Pkw-Stellplätzen jeder einzelne mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet werden muss. 
  • Bei Nichtwohngebäuden muss ab sechs Stellplätzen mindestens jeder dritte Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet sowie zusätzlich ein Ladepunkt errichtet werden. 
  • Bei Bestandsgebäuden mit mehr als zehn Stellplätzen gelten die genannten Vorgaben bei größere Renovierungen. 
  • Gehören zu einem Nichtwohngebäude mehr als 20 Stellplätze, besteht Nachrüstpflicht. Hier muss ab Januar 2025 ein Ladepunkt installiert werden.

Das GEIG greift nicht bei Nichtwohngebäuden im Eigentum eines KMU, das vorwiegend selbst genutzt wird, oder wenn die Kosten für die Lade- und Leitungsinfrastruktur sieben Prozent der Renovierungs-Gesamtkosten übersteigen würden. Hier lässt sich das GEIG herunterladen. Informationen rund um Installation und Betrieb von Ladestationen hat unter anderem die Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (DGWZ) zusammengestellt.


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