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Kaminöfen der Baujahre 1985 bis 1994: strengere Emissionsgrenzwerte seit Januar



Kaminöfen der Baujahre 1985 bis 1994: strengere Emissionsgrenzwerte seit Januar
 

28. Januar 2021

Im Zeitraum von 1985 bis 1994 errichtete Kaminöfen sowie weitere Typen von Einzelraumfeuerstätten für feste Brennstoffe unterliegenden den sogenannten Übergangsregeln der Kleinfeuerungsanlagenverordnung (§ 26, Erste Bundes-Immissionsschutz-Verordnung (1. BImSchV)). Seit Januar 2021 dürfen sie nur weiterbetrieben werden, sofern sie die strengeren Anforderungen an Feinstaub- und Kohlenmonoxid-Emissionen erfüllen.

Für Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, also u. a. Kachelöfen, Kaminöfen und Heizkamine, die vor dem 31.12.1994 errichtet wurden, gelten seit 1. Januar folgenden Grenzwerte für Schadstoffe im Rauchgas:

• Staub: 0,15 g/m³
• Kohlenmonoxid: 4 g/m³.

Die Einhaltung dieser Grenzwerte kann durch eine Prüfbescheinigung des Herstellers oder durch die Messung eines Schornsteinfegers nachgewiesen werden. Sofern dieser Nachweis nicht erbracht werden kann, sind bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen außer Betrieb zu nehmen bzw. auszutauschen. In Einzelfällen kann die Nachrüstung eines Feinstaubabscheiders sinnvoll sein. Auch für die zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 21. März 2010 errichteten Öfen, die die Emissionsanforderungen nicht erfüllen, steht der Austauschtermin bereits fest. Sie müssen ab dem 31. Dezember 2024 die strengeren Emissionswerte einhalten oder ausgetauscht bzw. stillgelegt werden.


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