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Betriebsunterbrechungen von Trinkwasser-Installationen bergen hygienische Risiken – konkrete Maßnahmen erforderlich



Betriebsunterbrechungen von Trinkwasser-Installationen bergen hygienische Risiken – konkrete Maßnahmen erforderlich
 

24. März 2020

Die im Rahmen der Corona-Pandemie vollzogene Schließung von Schulen, Kindertagesstätten, Hotels und anderen gewerblich und öffentlich genutzten Gebäuden kann aufgrund der Nicht-Nutzung der Installationen eine Gefährdung des Trinkwassers nach sich ziehen. Es gilt daher, besondere Maßnahmen zu ergreifen.

Nach den Vorgaben der Trinkwasserverordnung, die sich ebenso wie die erlassenen Rechtsverordnungen zum Corona-Virus auf das Infektionsschutzgesetz beruft, ist in Trinkwasser-Installationen der bestimmungsgemäße Betrieb jederzeit sicherzustellen, betont der Deutsche Verein der qualifizierten Sachverständigen für Trinkwasserhygiene – kurz DVQST. Das bedeutet: Auch wenn sich keine Gäste, Besucher oder andere Nutzer im Gebäude aufhalten, die Restaurantküche kalt bleibt oder im Betrieb kein oder nur wenig Wasser fließt, muss eine bestimmungsgemäße Nutzung simuliert werden, indem die Entnahmestellen spätestens alle 72 Stunden mindestens bis Erreichen der Temperaturkonstanz gespült werden. Der Grund leuchtet ein: Wenn der bestimmungsgemäße Betrieb nicht mehr gegeben ist, dann steigt aufgrund der Stagnation in den Rohrleitungen das Risiko einer mikrobiellen Verkeimung.

Konkretes Handeln erforderlich
Bei Betriebsunterbrechungen von mehr als 3 Tagen sind daher vorbeugende und nachsorgende Maßnahmen zu organisieren, um einen technisch und hygienisch einwandfreien Zustand der Trinkwasser-Installation sicherzustellen. Der DVQST informiert dazu wie folgt:

  • Nach VDI 6023-3/3810-2 kann bei Trinkwasser-Installationen, welche länger als 72 Stunden nicht genutzt werden, zu Beginn der Betriebsunterbrechung die jeweilige Absperreinrichtung geschlossen werden.
  • Sollen die Leitungen nicht abgesperrt und weiterhin gespült werden, kann es je nach geplanter Dauer der Betriebsunterbrechung sinnvoll sein, die Trinkwassererwärmung (TWE) abzuschalten. Wenn die TWE abgestellt werden soll, muss diese dann jedoch auch kalt ausgespült werden, d.h. die Warmwasserleitungen sollten nicht erst langsam durch den für Legionellen günstigen Temperatur-Bereich abkühlen. Die Zirkulationspumpe sollte während der Spülmaßnahmen in Betrieb bleiben, um auch in der ansonsten stagnierenden Zirkulations-Leitung ebenfalls für einen Wasseraustausch zu sorgen.
  • Bei Betriebsunterbrechungen ab 4 Wochen sollte generell die Wasserversorgung abgesperrt und die Zirkulationspumpe abgeschaltet werden.
  • Bei Wieder-Inbetriebnahme nach spätestens 7 Tagen genügt es, das Wasser mindestens fünf Minuten fließen zu lassen. Wichtig ist hierbei, mehrere Entnahmestellen gleichzeitig zu öffnen, um für eine genügend starke Durchströmung der Verteilleitungen zu sorgen. Die Spülung ist getrennt sowohl in der Kalt- als auch in der Warmwasserleitung durchzuführen.
  • Bei Wiederinbetriebnahme nach maximal 4 Wochen ist ein vollständiger Wasseraustausch an allen Entnahmestellen durch Spülung mit Wasser nach DVGW-Arbeitsblatt 557 durchzuführen.
  • Sollte die Unterbrechung länger als einen Monat dauern, sind zusätzliche mikrobiologische Kontrolluntersuchungen (allgemeine Keimzahl) und Legionellen durchzuführen, und zwar sowohl in den Kalt- als auch in den Warmwasserleitungen. Es empfiehlt sich hier ein Umfang der Beprobung analog einer orientierenden Untersuchung nach TrinkwV.
  • Ist eine Stilllegung von mehr als 6 Monaten abzusehen, ist die Anschlussleitung durch das WVU abzutrennen und zur Wiederinbetriebnahme gemäß DIN EN 806-4 vorzugehen.

Gemeinsame Verbändeempfehlung
Eine ähnlich lautende Empfehlung zur Erhaltung der Trinkwasserqualität innerhalb der Trinkwasser-Installation im Falle von Betriebsstilllegungen und Quarantäne haben auch die Verbände BTGA, figawa und ZVSHK erarbeitet. In dem Schreiben heißt es:

  • Primär sollte die Hygiene des Trinkwassers in Trinkwasser-Installationen in allen Gebäudetypen durch einen bestimmungsgemäßen Betrieb (normale Nutzung) gewährleistet werden.
  • Ist der bestimmungsgemäße Betrieb nicht gewährleistet, so müssen diese Trinkwasser-Installationen mit Hilfe eines Spülplans für die Übergangszeit betrieben werden.
  • Ist der Betreiber der Anlage nicht in der Lage, einen solchen Spülplan umzusetzen, so sollte er die Trinkwasser-Installation an der Hauptabsperreinrichtung absperren und die Trinkwasser-Installation mit allen Komponenten (Trinkwasser kalt und warm) vorübergehend außer Betrieb setzen.

Wie die Verbände betonen, ersetze diese Empfehlung nicht die Vorgaben der kommunalen Gesundheitsämter bzgl. der Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Trinkwasserhygiene gemäß Trinkwasserverordnung. Diese seien weiterhin vollumfänglich zu beachten. Empfohlen wird in dem Papier eine Untersuchung des Trinkwassers in untersuchungspflichtigen Anlagen bei Wiederinbetriebnahme. Die Merkblätter von BTGA und ZVSHK zum Thema Spülen und die Betriebsanleitung Trinkwasser-Installation des ZVSHK seien geeignete Arbeitshilfen.


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