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Bauen mit Subunternehmen: Wie steht es mit der Haftung?



Bauen mit Subunternehmen: Wie steht es mit der Haftung?AdobeStock – Kadmy
AdobeStock – Kadmy 

18. August 2022

Worauf Handwerksbetriebe bei Vertrag und Betriebshaftpflichtversicherung achten sollten

Die Baubranche boomt, die Auftragsbücher der Handwerksbetriebe sind gefüllt: Um alle Aufträge bewerkstelligen zu können, insbesondere bei großen Bauvorhaben, kommen häufig Subunternehmen zum Einsatz. Auch kann die Zusammenarbeit mit Nachunternehmen erforderlich sein. Doch wie sieht es in diesem Fall mit der Haftung aus? Worauf sollten Betriebe bei Geschäftsbeziehungen mit Subunternehmern, bei der Vertragsgestaltung und der Absicherung für den Ernstfall achten?

Zusätzliche Expertise und Kapazitäten sowie Flexibilität bei Personalplanung und -auslastung gehören zu den Gründen, weshalb zahlreiche Handwerksbetriebe mit Nach- oder Subunternehmen zusammenarbeiten. Dabei erbringen „Nachunternehmen“ solche Leistungen, die der Hauptauftragnehmer nicht selbst anbieten bzw. durchführen könnte. Ein Beispiel wäre der Kälte-Klimatechnik-Betrieb, den der Heizungsbauer bei der Inbetriebnahme einer Wärmepumpe hinzuzieht. Ein „Subunternehmen“ hingegen ist in vergleichbaren Geschäftsfeldern tätig, es unterstützt den beauftragenden Handwerksbetrieb bei Auftragsspitzen oder Großaufträgen.

Auf die Haftung kommt es an
Die Haftung regelt sich über die Vertragsbeziehungen. Zunächst schließt ein Handwerksbetrieb den Vertrag über das Bauvorhaben direkt mit dem Auftraggeber ab. Er ist damit der Hauptauftragnehmer, der wiederum zur Durchführung der Arbeiten weitere Betriebe beauftragt und deren Leistungen koordiniert und später in Rechnung stellt. „Zwischen dem Nachunternehmen und dem Bauherrn existiert kein direktes Vertragsverhältnis“, erklärt Michael Staschik von der NÜRNBERGER Versicherung. „Für den Handwerksbetrieb bedeutet das: Entsteht ein Mangel oder Schaden, haftet er als Hauptauftragnehmer gegenüber dem Bauherrn.“ Beschädigt beispielsweise der als Nachunternehmer beauftragte Elektriker beim Anschluss der Photovoltaikanlage auf dem Dach des Neubaus Ziegel oder vergisst er, Fehlbohrungen zu schließen, wird dem Hauptauftragnehmer eine Frist gesetzt, und er bleibt für die Beseitigung des Mangels verantwortlich. „Die Folgen können für einen Handwerksbetrieb im schlimmsten Fall sogar existenzbedrohend werden, etwa wenn es infolge der mangelhaften Arbeit des Nachunternehmers zu einem Bauverzug kommt“, so der Experte.

Verpflichtungen erfüllt
Der Hauptauftragnehmer haftet nicht nur gegenüber dem Bauherrn für die mangelfreie Ausführung der vertraglich geschuldeten Leistungen. Er ist zudem dafür verantwortlich, dass alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. „Denn auch für mögliche Rechtsverstöße des beauftragten Subunternehmers auf der Baustelle muss er haften“, erklärt Staschik. Mitte 2020 trat eine Änderung im IV. Sozialgesetzbuch (SGB IV) in Kraft. Seitdem müssen Hauptunternehmer für die komplette Vertragsdauer nachweisen können, dass von ihnen beauftragte Unternehmen ihre Verpflichtungen hinsichtlich der Unfall- und Sozialversicherungsbeiträge einhalten. Es gilt also, sich abzusichern, und zwar noch ehe der erste Handschlag auf der Baustelle getan ist. Die Berufsgenossenschaft Bau weist in diesem Zusammenhang auf ihre „qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung“ (qUB) 1) hin. Diese wird nur ausgestellt, wenn der Unternehmer bis zum Tage der Ausstellung seinen Verpflichtungen nachgekommen ist. Bei großen Bauvorhaben ist davon auszugehen, dass eine qUB für einen Nachunternehmer bis zum Abschluss der Bautätigkeiten mehrmals vorgelegt – also auch mehrmals beantragt – werden muss.

Der Nachunternehmer kann eine Dauerbevollmächtigung zum Abruf seiner Daten ausstellen. Zulässig ist auch die Vorlage einer Präqualifikation 2), mit der ein Unternehmen auf Aufträge der öffentlichen Hand bieten, und mit der es auch seine Eignung als Subunternehmer nachweisen kann.

Wichtige Vertragsinhalte: Baupläne und Leistungsverzeichnis
Bauherren interessieren sich zunächst für die fachliche Eignung aller Unternehmen, die für das Bauvorhaben im Einsatz sind. Daher sollte schon bei Angebotsabgabe eine geplante Weitervergabe von Leistungen an namentlich benannte Nachunternehmer angekündigt werden. Von diesen sollte eine Verpflichtungserklärung beigefügt werden, in der sie ihre Fachkunde bestätigen und versichern, im Falle der Beauftragung alle erforderlichen Nachweise – eben auch bezogen auf die steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Anforderungen – einzureichen zu wollen.

Kommt der Auftrag zustande, spielt die Gestaltung des Vertrages zwischen dem Generalunternehmer und dem Hauptauftragnehmer eine wichtige Rolle. Dieser sollte alle Pflichten enthalten, die der Hauptauftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber hat. So stellen die Vertragsparteien sicher, dass diese Pflichten auch für beauftragte Subunternehmer gelten. „Aus praktischen Gründen sollten Hauptauftragnehmer alle notwendigen Unterlagen wie Baubeschreibung und Leistungsverzeichnis ohne Änderungen direkt an den Subunternehmer weiterleiten“, empfiehlt Michael Staschik. Ebenso sollten sie Änderungen, die an diesen Unterlagen im Verlauf des Bauprozesses vorgenommen werden, unverzüglich weiterreichen. Im Schadensfall kann der Bauunternehmer dann die Ansprüche des Bauherrn an den Subunternehmer weitergeben und von ihm die Beseitigung der Mängel und Schadenersatz fordern. Meldet allerdings das Subunternehmen Insolvenz an oder verschwindet von der Bildfläche, bleibt der Hauptauftragnehmer meist auf den Kosten sitzen.

Mit rechtlicher Beratung auf der sicheren Seite
Für Handwerksbetriebe kann es sinnvoll sein, sich bei der Vertragsgestaltung von einem Anwalt beraten zu lassen. „Wichtig: Kommt es zu Änderungen der Beauftragung seitens des Bauherrn, sollten Handwerksbetriebe auch die Verträge mit ihren Subunternehmern prüfen und gegebenenfalls anpassen“, so Staschik. Auch wenn Subunternehmerverträge sogar mündlich gültig sind, rät der Experte, immer eine schriftliche Vereinbarung zu treffen.

Betriebshaftpflichtversicherung für den Bau elementar
Um sich vor hohen und schlimmstenfalls existenzbedrohenden Schadenersatzforderungen zu schützen, ist eine Betriebshaftpflichtversicherung für Handwerksbetriebe unverzichtbar. Sie leistet Ersatz bei Sachschäden und trägt bei Personenschäden mögliche Kosten für Krankenhaus, Reha oder Schmerzensgeld. „Die Deckungssumme sollte mindestens 5 Mio. Euro betragen, bei größeren Betrieben besser sogar 10 Mio. Euro“, so Staschik. Manche Policen schützten auch vor zu Unrecht erhobenen Schadenersatzansprüchen. Dass diese geprüft würden, übernehme dann die Versicherung, ebenso wie die Kosten eines möglichen Prozesses.

1) 
www.bgbau.de/themen/mitgliedschaft-und-beitrag/unbedenklichkeitsbescheinigung/

2) 
Z. B. ausgestellt über den 
„Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen“ (www.pq-verein.de/praequalifizierungsstellen/)

www.nuernberger.de





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