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StartseiteWissenNewsArbeitszeitkonten für Geschäftsführer nutzen
16. März 2020
Bundesfinanzministerium zeigt in einem neuen Schreiben auf, was es zu beachten gilt
Inhaber von Arbeitszeitkonten schätzen die Flexibilität bei der Handhabung von Zeitguthaben und -schulden. Ein neues BMF-Schreiben ermöglicht Zeitkonten jetzt unter Umständen auch für Geschäftsführer. Was Firmen und Chefs beachten sollten.
Wie flexibel bin ich bei der Gestaltung meiner Lebensarbeitszeit? Diese Frage spielt bei der Jobentscheidung vieler Führungskräfte eine immer wichtigere Rolle. Insofern können auch mittelständische Unternehmen erwägen, im Wettbewerb um qualifizierte Führungskräfte in den Vertragsverhandlungen ein Zeitwertkonto anzubieten. Jedoch gelten für derartige Langzeitkonten strenge Vorgaben vonseiten des Fiskus. Firmen und Geschäftsführeranwärter sollten bei der Vertragsgestaltung die steuerlichen Fallstricke genau im Blick haben. Nur so ist gewährleistet, dass beide Seiten langfristig von der Vereinbarung profitieren.
Zeitwertkonto für Geschäftsführung
Ein
Zeitwertkonto bietet Geschäftsführern gleich mehrere Vorteile. Sie
können damit etwa ihre Altversvorsorge finanzieren, eine vorübergehende
Freistellung bei Bezügen realisieren oder aber in den vorgezogenen
Ruhestand gehen. Das Prinzip: Überstunden, Urlaubsgeld, Provisionen oder
Boni werden nicht ausgezahlt, sondern als Gutschrift steuer- und
sozialabgabenfrei angespart. Auf diese Weise sinkt der Lohnsteuersatz,
da das Entgelt über einen längeren Zeitraum gestreckt wird. Lohnsteuer
wird erst in der Auszahlungsphase fällig.
Bislang kam aber längst
nicht jede Führungskraft in den Genuss eines Langzeitkontos. Bei
GmbH-Geschäftsführern und Vorständen einer Aktiengesellschaft
verweigerte der Fiskus beharrlich die steuerliche Anerkennung. Seiner
Auffassung nach war es mit deren Aufgabenbild nicht vereinbar, dass sie
auf die unmittelbare Entlohnung zugunsten später zu vergütender Freizeit
verzichten. In einem jüngeren Urteil hat der Bundesfinanzhof diese
Sichtweise teilweise revidiert (Az. VI R 17/16). Die Richter sehen in
Gutschriften nur dann einen gegenwärtig zufließenden Arbeitslohn, wenn
das Arbeitszeitkonto einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer
gehört. Das Urteil eröffnet damit zahlreichen Firmen die Möglichkeit,
Arbeitszeitkonten als zusätzliches Instrument für die Gewinnung und
Bindung von Geschäftsführern einzusetzen.
Was zu beachten ist
Ein neues Schreiben des
Bundesfinanzministeriums zeigt Unternehmen genau auf, in welchen Fällen
die Finanzbehörden Arbeitszeitkonten für Geschäftsführer steuerlich
anerkennen (Az. IV C 5 – S 2332/07/0004 :004). Grundsätzlich unkritisch
ist die Einrichtung von Zeitwertkonten für Fremdgeschäftsführer, die an
der Firma keine Anteile halten. Auch bei Gesellschafter-Geschäftsführern
ohne Mehrheitsbeteiligung ist eine Anerkennung möglich. Voraussetzung
ist hier jedoch, dass keine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt.
Verdeckte
Gewinnausschüttungen führen zum Verlust von Steuervorteilen. Die Folge
sind meist hohe Nachzahlungen samt Zinsen. Unter Umständen drohen sogar
auch strafrechtliche Konsequenzen. Haben Geschäftsführer aufgrund ihrer
Mehrheitsbeteiligung eine beherrschende Stellung inne, wird bei der
Vereinbarung von Arbeitszeitkontenmodellen nach derzeitigem Rechtsstand
stets eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) angenommen. Für sie gibt
es immerhin einen kleinen Trost: Guthaben, die vor oder nach Bestehen
der Anteilsmehrheit aufgebaut werden, bleiben von den Restriktionen
unberührt.
Von einer vGA geht das Finanzamt auch dann aus, wenn die
Wertguthabenvereinbarung eines Minderheitsgesellschafters nicht dem
Fremdüblichkeitsgrundsatz entspricht. Die Vereinbarung hält dem
Fremdvergleich nur dann stand, wenn sie auch einem Nichtgesellschafter
gewährt würde und sowohl der Art als auch der Höhe nach marktüblich ist.
Daher sollten Firmen für den Fremdvergleich immer aktuelle
Gehaltsstudien heranziehen. Bestenfalls kann anhand von
Planungsrechnungen dokumentiert werden, dass das vereinbarte Modell aus
Sicht der Gesellschaft betriebswirtschaftlich sogar sinnvoll, zumindest
aber vertretbar erscheint.
Was sollten Firmen bei der Gestaltung des
Geschäftsführervertrags beachten? Die Abrede zum Arbeitszeitkonto sollte
immer schriftlich im Vertrag dokumentiert sein. Zudem muss die
Verschiebung der Fälligkeit des Zeitguthabens eindeutig festgeschrieben
und wirksam vereinbart werden. Die Konditionen sollten nachvollziehbar
sein und planbare Auszahlungs- und Verwendungszeiträume definieren. Dazu
gehört vor allem, dass der maximal mögliche Ausgleichszeitraum
festgelegt wird. Nicht zuletzt sollte der Vertrag Bezug auf die
betrieblichen Regelungen zur flexiblen Arbeitszeit nehmen.
Autor: Matthias Gehlen, Steuerberater der Kanzlei WWS Wirtz, Walter, Schmitz in Mönchengladbach
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