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Brandschutz in Schulgebäuden



Brandschutz in Schulgebäuden
 
 
 
 
 
 

27. Januar 2021

Bei der Ausgestaltung des Brandschutzes von Leitungsanlagen in Schulen sind einige Rechtsvorschriften zu beachten

Für den Brandschutz in allgemein- und berufsbildenden Schulen gilt die Muster-Schulbau-Richtlinie (MSchulbauR). Die wichtigsten Begriffe und Anforderungen der MSchulbauR sowie die brandschutztechnischen Anforderungen an Leitungsanlagen in Schulgebäuden gemäß der Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR) hat der Autor in diesem Beitrag zusammengefasst.

Anwendungsbereich

Die Vorschriften der MSchulbauR gelten für Haupt-, Real-, und Gesamtschulen, Gymnasien, Sonderschulen, Berufsschulen und vergleichbare Schulgebäude. Für Hoch- und Fachhochschulen, Akademien, Volkshochschulen oder vergleichbare Schultypen gilt sie nicht. Im weiteren Sinne umfassen Schulbauten auch alle Gebäude und Räume, die von einer Schule genutzt werden, also z. B. Turnhallen, Mensen, Pausenräume und Fachgebäude. Bei Schulgebäuden, die unter die Muster-Schulbau-Richtlinie fallen, handelt es sich um Sonderbauten im Sinne des § 51 Abs. 1 der Musterbauordnung (MBO). Zur Sicherstellung der Schutzziele beim Brandschutz ist hier grundsätzlich die Erstellung eines spezifischen Brandschutzkonzeptes erforderlich.

Anforderungen an Bauteile

Gemäß MSchulbauR sind für tragende und aussteifende Bauteile bei Schulbauten der Gebäudeklasse (GK) 1 und 2 die Anforderungen der Musterbauordnung (MBO) für die Gebäudeklasse 3 zu erfüllen. Für entsprechende Bauteile von Schulbauten der Gebäudeklasse 4 gelten die Anforderungen der Gebäudeklasse 5.

Innere Brandwände sind in Abständen von nicht mehr als 60 m anzuordnen. In Gebäuden, deren tragende Bauteile hochfeuerhemmend (F60) oder feuerhemmend (F30) sein dürfen, sind anstelle von Brandwänden solche Wände zulässig, die auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung hochfeuerhemmend (F60) sind.

In Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 müssen die Wände notwendiger Treppenräume als raumabschließende Bauteile feuerhemmend (F30) sein. Über mehrere Geschosse reichende Hallen sind zulässig. Die Wände der Hallen – ausgenommen die Außenwände – müssen die Anforderungen an die Geschossdecken des Gebäudes erfüllen.

Für unterschiedliche Gebäude gelten unterschiedliche Brandschutzanforderungen. Zur Einteilung der Gebäudetypen werden in der Musterbauordnung (MBO) Gebäudeklassen (GK) unterschieden (Tabelle 1).

Brandlasten und Brandklassifizierung

Der Begriff Brandlast wird immer im Zusammenhang mit dem Brandschutz von Gebäuden verwendet. Unter der Brandlast eines Gegenstandes versteht man die Energie, die bei dessen Verbrennung frei wird und damit bei Schutzmaßnahmen für einen möglichen Gebäudebrand zu berücksichtigen ist. Die Brandlast entsteht durch alle brennbaren Stoffe, die in ein Gebäude eingebracht werden. Sie ist von der Menge und vom Heizwert der Stoffe abhängig.

Die Brandlast wird in kWh/m2 angegeben und ist das auf eine bestimmte

Grundfläche – z. B. eine Brandabschnittsfläche – bezogene Wärmepotenzial aller vorhandenen brennbaren Stoffe. Eine Liste mit „Brandlasten für verschiedene Nutzungen“ steht zum Beispiel unter www.bauforumstahl.de zur Verfügung.

Hohe Brandlasten entstehen zum Beispiel schon durch eine ungünstige Auswahl von Baustoffen. Deshalb sollte bereits in der Planungsphase des Gebäudes auf eine Reduzierung unnötiger Brandlasten geachtet werden. Nicht brennbare Materialien mit der Baustoffk lasse A sollten immer bevorzugt werden.

In Deutschland ist momentan die Klassifizierung des Brandverhaltens von Baustoffen sowohl nach DIN 4102-1 als auch nach DIN EN 13501-1 möglich. Nur bei Bauprodukten und Bauarten, die der CE-Kennzeichnung unterliegen, ist eine Brandklassifizierung nach der DIN EN 13501-1 zwingend erforderlich (Tabelle 2).

Rettungswege

Für jeden Unterrichtsraum in einem Geschoss müssen mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege zu Ausgängen ins Freie oder zu notwendigen Treppenräumen vorhanden sein. Einer der Rettungswege darf über Außentreppen ohne Treppenräume, Rettungsbalkone, Terrassen und begehbare Dächer auf das Grundstück führen, wenn dieser Rettungsweg im Brandfall nicht gefährdet ist. Dieser Rettungsweg gilt als Ausgang ins Freie. Die Begrenzung der Rettungsweglänge auf maximal 35 m ergibt sich aus der Musterbauordnung). Notwendige Flure mit nur einer Fluchtrichtung (Stichflure) dürfen nicht länger als 10 m sein.

Breite der Rettungswege

Die Muster-Schulbau-Richtlinie schreibt bei der nutzbaren Breite der Ausgänge von Unterrichtsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen sowie der notwendigen Flure und notwendigen Treppen mindestens 1,20 m je 200 Benutzer vor, wobei Staffelungen nur in Schritten von 0,60 m zulässig. Es muss jedoch mindestens folgende nutzbare Breite vorhanden sein:

  • bei Ausgängen von Unterrichtsräumen und Aufenthaltsräumen 0,90 m,
  • bei notwendigen Fluren 1,50 m,
  • bei notwendigen Treppen 1,20 m.

Zusätzlich gelten noch folgende Regelungen:

  • die Ausgänge zu notwendigen Fluren dürfen nicht breiter sein als der notwendige Flur,
  • die Ausgänge zu notwendigen Treppenräumen dürfen nicht breiter sein als die notwendige Treppe,
  • die Ausgänge aus notwendigen Treppenräumen müssen mindestens so breit sein wie die notwendige Treppe.

Betreiber von Schulen müssen – im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle – Feuerwehrpläne und eine Brandschutzordnung anfertigen und diese der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung stellen.

Leitungsanlagen in Rettungswegen

Bei der Verlegung von Leitungsanlagen innerhalb der Rettungswege von Schulbauten gilt die Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR). Hier sind die grundlegenden Voraussetzungen für sichere Flucht- und Rettungswege festgelegt. So dürfen beispielsweise brennbare Leitungen dort nicht frei verlegt werden. In der Regel ist dann eine brandschutztechnische Kapselung durch die Verlegung innerhalb von Unterdecken, Bodenkanälen oder Installationsschächten mit einer Feuerwiderstandsdauer von 30 Minuten (F30) erforderlich. Nicht brennbare Leitungen, z. B. gusseiserne Abflussrohrsysteme, dürfen in Flucht- und Rettungswegen frei verlegt werden. Sie bringen auch keine Brandlast ins Gebäude.

Abschottungen von Leitungsdurchführungen

Für Leitungsanlagen in Schulbauten gelten die Anforderungen der Leitungsanlagen-Richtlinien der jeweiligen Bundesländer. Die Abschottungen von Leitungsanlagen müssen entsprechend der geforderten Feuerwiderstandsdauer der Bauteile – gemäß dem projektspezifischen Brandschutzkonzept – ausgeführt werden. Nach der Musterleitungsanlagenrichtlinie (MLAR) sind zum Beispiel Abschottungen von Abwasserleitungen entweder nach den entsprechenden Verwendbarkeitsnachweisen oder nach den Erleichterungen auszuführen.

Zusammenfassung

Oberstes Ziel der Muster-Schulbau-Richtlinie ist die rechtzeitige Branderkennung und Alarmierung der Schüler, des Lehrpersonals und der Angestellten sowie eine geordnete Evakuierung. Zur Sicherstellung der Schutzziele des Brandschutzes ist grundsätzlich die Erstellung eines spezifischen Brandschutzkonzeptes erforderlich. Es ist die Basis für eine brandschutztechnisch einwandfreie Ausführung des Schulgebäudes einschließlich der Rettungswege und der Leitungsanlagen.

Damit die Brandlasten reduziert werden, sind Leitungen aus nicht brennbaren Werkstoffen der Brandklasse A empfehlenswert. Dazu zählen z. B. gusseiserne Abflussrohrsysteme, die auch in Flucht- und Rettungswegen frei verlegt werden dürfen.

Autor: Bernd Ishorst, IZEG Informationszentrum Entwässerungstechnik Guss


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