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Förderung 2.0



Förderung 2.0
 
 

4. Januar 2021

Staatliche Zuschüsse zu gebäudeenergetischen Maßnahmen werden neu aufgelegt

Mit der Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG) beginnt eine neue Ära in der energetischen Gebäudeförderung. Sie ist zunächst etwas gewöhnungsbedürftig, doch dann wird man schnell erkennen, dass sich die Förderkulisse gegenüber der bisherigen weiter verbessern wird.

Rückblick: Anfang 2020 wurde die von der Bundespolitik beschlossene Reform des Marktanreizprogramms (MAP) für Wärme aus Erneuerbaren Energien gültig. Das Programm wird verwaltet von der Bundesanstalt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), weswegen sie oft auch als BAFA-Förderung bezeichnet wird. Die grundsätzliche Änderung zum Vorgänger-Programm war, dass statt festgelegten Pauschalzuschüssen nun prozentual berechnete Förderungen vergeben werden. Die Werte sind sehr attraktiv, die BAFA-Förderung wurde insgesamt deutlich verbessert, die Zahl der Antragstellungen stiegen bereits im ersten Halbjahr laut BAFA deutlich an und auch Corona tat dieser Entwicklung dann im zweiten Halbjahr 2020 keinen Abbruch.

Neue Ära
Nun beginnt mit dem 1.1.2021 eine neue Förder-Ära, die Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG). Die Förderung von Energieeffizienz und Erneuerbaren Energien wird mit der BEG erstmals unter einem Dach zusammengeführt. Sie soll die Komplexität der Förderlandschaft und damit bürokratischen Aufwand reduzieren: Die BEG ersetzt vier bestehende Programme (1. CO2-Gebäudesanierungsprogramm, angesiedelt bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) mit den Förderprogrammen „Energieeffizient Bauen und Sanieren“ (EBS); 2. Das bereits genannte Marktanreizprogramm (MAP), durch das BAFA umgesetzt als Förderprogramm „Heizen mit erneuerbaren Energien“; 3. das Anreizprogramm Energieeffizienz (APEE) und 4. das Heizungsoptimierungsprogramm (HZO)).

Eins ist doch Drei
Das klingt hehr, doch die BEG selbst besteht dann wiederum aus drei Richtlinien: die BEG EM, die BEG WG und die BEG NWG. In der BEG EM sind die sogenannten „Einzelmaßnahmen“ (EM) untergebracht, also das, was bislang über das MAP-Programm gefördert wurde und beim BAFA angesiedelt war. Das BAFA wird für die BEG-EM-Förderung weiter die Bewilligungsstelle sein und zwar mit 1.1.2021 nach den neuen Maßgaben, denn das, was seit diesem Tag gültig wird, ist zunächst nur die BEG EM. Die BEG WG und die BEG NWG folgen erst zum 1.7.2021, da über sie nicht abschließend befunden wurde, u. a. müssen sie von der EU-Kommission noch grünes Licht erhalten.
Die Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG) für Wohngebäude (WG) und Nichtwohngebäude (NWG) sind zwei Richtlinien, die die Förderung von Effizienzhäusern (EH) in den beiden genannten Gebäudesektoren beschreiben. Hier soll mit Geltungsbeginn am 1.7. die KfW zuständig sein, erstmal weiter wie zuvor in der EH-Förderung.

Gleich und mehr
Grundsätzlich bleiben im BEG die „alten“ Fördersätze aus dem Jahr 2020 erhalten. Die Bundesregierung hatte das seinerzeit damit begründet, dass die Anpassungen in 2020 bereits den im BEG geplanten entsprechen. Allerdings wird der Einsatz Erneuerbarer Energien jetzt (BEG EM, seit 1.1.) und zukünftig (BEG WG und BEG NWG, ab 1.7.) durch Neueinführungen noch stärker gefördert, über Boni.

BEG EM Neuerungen
Für Pelletkesselhersteller Ökofen bspw. kommt für seine Zero-Flame-Technik (s.  S. 26 in dieser Ausgabe) eine BEG-Neuerung im Bereich Pelletkessel wie gerufen: Pelletkessel, die weniger als 2,5 mg/m3 Feinstaub ausstoßen, erhalten ab sofort eine um 5 % erhöhte Anteilsförderung über die Basis hinaus. Das bedeutet, dass ein solcher Kessel im Austausch z. B. gegen eine Ölheizung (bisher 45 % Förderung) nun 50 % erhält. In anderen Hersteller-Fällen könnten jetzt aber auch Filter finanziell attraktiver werden. Der generell förderungsberechtigte Feinstaubgrenzwert für Pelletheizungen ist indes nun von 20 mg/m3 auf 15 mg/m3 herabgesetzt. Das wird allerdings die wenigsten aktuellen Geräte am Markt tangieren.
Neu ist auch ein Bonus für den Fall, dass ein so genannter individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) von einem anerkannten Gebäudeenergieberater erstellt wird. Darin ist ein Bündel von Maßnahmen zu einem Gesamtsanierungsprojekt entwickelt, das spätestens in 15 Jahren abgeschlossen sein muss. Einzelmaßnahmen in diesem Paket (z. B. Heizungssanierung, Dämm-Maßnahmen) erhalten dann einen um 5 % höheren Förderanteilssatz als jene, die nicht in einen iSFP eingebunden sind. Das Ziel ist, Altbauten auf eine bestimmte EH-Stufe zu heben in der Klassifizierung, wie sie von der KfW-Förderung bereits bekannt ist. Hier wird eine Überlappung aus BAFA- und KfW-Förderprogrammen bereits deutlich.
Interessant dürfte auch der neue Fördertatbestand im BEG EM sein, der Heizungen für Gebäudenetze und den Anschluss an ein öffentliches Fernwärmenetz fördert, allerdings nur, wenn sie auf einen Mindestanteil von 25 % erneuerbare Wärme kommen. Dann beträgt die Basisförderung 30 %. Weitere Fälle sind beschrieben (beträgt der Anteil 55 %, wird mit 35 % gefördert; ersetzt die Nah-/Fernwärmeversorgung eine Ölheizung, dann wird mit 45 % anteilig gefördert; falls das Netz konzeptionell weitergehend in einen iSFP eingebunden wird, sind auch in diesem Fall die beschriebenen 5 % Förderzuschlag fällig).

Ausblick BEG WG und BEG NWG
BEG WG und NWG sollen ab 1.7. dieses Jahres gelten. Auch hier wird das gleiche Änderungs-Prinzip wie beim BEG EM gelten: An den bereits vorhandenen Basis-Fördersätzen, die 2020 auch in Hinblick auf die BEG-Planungen bereits formuliert wurden, wird sich nichts ändern – aber es wird zusätzlich Boni geben, für die z. T. neue Fördertatbestände eingeführt werden und die insgesamt die Attraktivität von Erneuerbaren Energien weiter heben.
Auch in BEG WG und NWG ist bspw. ein Boni von 5 % geplant, wenn ein iSFP angefertigt wird, d. h., im Vergleich zu bisher gibt es bei einer Sanierung zum Effizienzhaus ggf. mehr und das Sanierungs-Paket kann ggf. zeitlich gestreckt werden.
Neu eingeführt werden soll neben den bereits vorhanden Effizienzhaus-Kategorien die des Effizienzhaus EE. Diese Kategorie erreichen Häuser (bis hinunter zur EH-Klasse 40), wenn mindestens 55 % der Wärme- und Kälteversorgung aus Erneuerbaren Energien stammen. Bei einer Gebäudesanierung werden zusätzlich 5 % Förderanteil auf das ohne dem fördertechnisch Möglichen gezahlt, bei einem Neubau sind es 2,5 %. Das gilt übrigens auch, wenn die Wärme- und Kälteversorgung wie beschrieben über ein Nah- oder Fernwärmenetz realisiert wird.
Für spezielle EH-Typen soll außerdem die Förderhöchstgrenze angehoben werden, die bislang pauschal 120 000 Euro betrug. Geplant ist eine Anhebung z. B. für die EH-Typen EE und 40plus auf 150 000 Euro.
Die BEG NWG ist im Vergleich zur WG derzeit noch mit politischen Unsicherheiten behaftet (EU), so dass es hier nur einen Ausblick auf das Geplante geben soll, der dann zu einem späteren Zeitpunkt ausführlicher werden muss. Grundsätzlich lässt sich allerdings jetzt schon sagen, dass auch Nichtwohngebäude, die mehr in Richtung Energieeffizienz und Erneuerbare Energien gehen wollen, besser gefördert werden als bisher, sowohl im Neubau als auch im Sanierungsfall. Geplant ist z. B. eine Angleichung der EH-Klassen bei der Förderung an die Klassen der Wohngebäude. Bisher ist bei der Förderung für Neubauten im NWG-Bereich bei Klasse EH 55 Schluss und im Fall von Sanierung bei EH 70. Auch ist damit zu rechnen, dass das WG-Boni-System für NWG gelten wird.

Autor: Dittmar Koop, Journalist für Erneuerbare Energien und Energieeffizienz


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