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Energieverluste im Gebäude vermeiden



Energieverluste im Gebäude vermeiden
 
 
 
 
 
 
 
 

29. Dezember 2020

Das neue Gebäudeenergiegesetz verlangt wie seine Vorgänger die Dämmung haustechnischer Anlagen

Zum 1. November 2020 tritt das Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft. Das neue, einheitliche Regelwerk zur Gebäudeenergieeffizienz und Nutzung von Wärme aus Erneuerbaren Energien bringt allerdings wenig Neues. So wurden die Anforderungen zur Dämmung von Rohrleitungen ohne wesentliche Änderungen aus der Energieeinsparverordnung (EnEV) übernommen. Damit wird es auch keine Verschärfung des Dämmniveaus für Kälteverteilungsleitungen raumlufttechnischer Anlagen geben. Für eine Reduzierung der Wärmeverluste dieser Anlagen hätten jedoch zwingend höhere Dämmschichtdicken vorgeschrieben werden müssen.

Im neuen „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz – GEG)“ werden das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zusammengeführt. Das GEG vereinheitlicht die bisherigen Regelungen und soll deren Anwendung und Vollzug erleichtern.

Das primäre Ziel ist ein möglichst sparsamer Einsatz von Energie in Gebäuden und die zunehmende Nutzung Erneuerbarer Energien zur Erzeugung von Wärme, Kälte und Strom für den Gebäudebetrieb. Unter der Prämisse der Wirtschaftlichkeit sollen die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer durch die eintretenden Einsparungen erwirtschaftet werden können. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit gilt für sämtliche Anforderungen und Pflichten, die das GEG mit sich bringt. So wird das aktuell geltende Anforderungsniveau für Neubauten und Sanierung zunächst nicht weiter verschärft und der Endenergiebedarf eines Neubaus liegt nach dem GEG weiterhin bei 45 bis 60 kWh/m2 Nutzfläche. Gleichzeitig wird jedoch eine Überprüfung der energetischen Anforderungen für Neubau und Bestand im Jahr 2023 gefordert.

Keine wesentlichen Änderungen bei der Rohrdämmung

Das neue GEG (Gebäudeenergiegesetz) hat die Vorgaben aus der EnEV (Energieeinsparverordnung) weitestgehend übernommen. Daraus ergeben sich die bekannten Anwendungsbereiche (Tabelle 1). Armaturen, Bögen, Abzweige, T-Stücke und Rohrhalterungen zählen zu Wärmeverteilungs- und Warmwasseranlagen und müssen gedämmt werden. Zugängliche Rohrleitungen und Armaturen in unbeheizten Räumen müssen gedämmt werden.

Wenn mit einer verstärkten Dämmung zur Kaltseite die gleiche Dämmwirkung wie bei einer konzentrischen Ausführung („Rundum-Dämmung gleicher Dicke“) erreicht werden kann, können auch exzentrische/asymmetrische Rohrdämmungen – sogenannte Dämmhülsen – eingebaut werden. Die Gleichwertigkeit exzentrischer Dämmungen ist vom Hersteller nachzuweisen.

Das neue GEG regelt ausschließlich die Dämmung von Heizungs- und Warmwasserleitungen sowie Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen von Raumlufttechnik- und Klimakältesystemen. Trinkwasserleitungen (kalt) fallen auch weiterhin nicht unter die Verordnung. Wenn kein Legionellenrisiko durch Erwärmung des Kaltwassers besteht, genügen die Dämmanforderungen nach DIN 1988-200. Um das Legionellenrisiko zu minimieren, werden jedoch die Dämmdicken gemäß Tabelle 1 in Verbindung mit DVGW W 551 und DVGW W 553 empfohlen.

Höheres Dämmniveau für Solarleitungen

Für direkt an Außenluft angrenzend verlegte Rohrleitungen fordert das GEG eine 200-%-Dämmung. Darunter fallen auch Solarleitungen. Eine solche Dämmung ist im Anschluss- und Durchführungsbereich von Solarleitungen kaum einzuhalten. Da es derzeit unseres Wissens keine vorisolierten Solarleitungen mit einer 200-%-Dämmung auf dem Markt gibt, muss der Fachbetrieb diese Leitungen im Außenbereich mehrlagig dämmen. Wenn der Eigentümer/Bauherr nicht bereit ist, die dadurch anfallenden Mehrkosten zu tragen, kann er sich aufgrund des unangemessenen Aufwands befreien lassen.

Dämmniveau für Kälteverteilungsleitungen

Mit der EnEV 2007 wurde erstmals auch die Klimatechnik in der Energieeinsparverordnung berücksichtigt und die Anforderungen wurden in der EnEV 2009 konkretisiert. Fachgremien wie die Fördergemeinschaft Dämmtechnik fordern jedoch seitdem eine Erhöhung der geforderten Dämmdicken für Kälteverteilungsleitungen (6 mm). Bei der Planung kältetechnischer Anlagen sollten daher unbedingt größere Isolierstärken ausgeschrieben werden. Grundlage für die Berechnung optimaler Dämmdicken bietet die VDI 2055 Blatt 1 „Wärme- und Kälteschutz von betriebstechnischen Anlagen in der Industrie und in der Technischen Gebäudeausrüstung“. Im Vergleich zur Heizung- und Warmwasserbereitung verlangt die Erzeugung tiefer Temperaturen in kältetechnischen Anlagen einen bedeutend höheren Energie- und Kostenaufwand.

Dämmung von Wechseltemperaturanlagen

Klimaanlagen werden häufig auch zum Heizen verwendet. So verfügen Split-Klimageräte heute beispielsweise über eine sogenannte Wärmepumpenschaltung, die es erlaubt, das Gerät als Zusatzheizung zu betreiben. Wärmeverteilungsleitungen von Wechseltemperaturanlagen müssen nach Tabelle 1 gedämmt werden.

Dämmschichtdicken für Kunststoffrohrleitungen

Bei der Berechnung der Dämmschichtdicken dürfen gemäß GEG die Wanddicken der Kunststoffrohrleitungen mit berücksichtigt werden. Dies führt aber bei allen Kunststoffrohrtypen nur zu geringfügig abweichenden Dämmstoffdicken. Daher sollten auch für Kunststoffrohre die durchmesserbezogenen Mindestdämmstärken der Tabellen 15 und 16 der DIN 4108 Teil 4 für Stahlrohre verwendet werden. Der Tabelle 4 können die auf unterschiedliche Werte der Wärmeleitfähigkeit bezogenen Dämmschichtdicken entnommen werden.

Dämmschichtdicke abhängig von der Wärmeleitfähigkeit

Der zentrale bauphysikalische Kennwert zur Beurteilung von Dämmstoffen ist die Wärmeleitfähigkeit. Je niedriger der Wert der Wärmeleitfähigkeit, desto besser ist die Dämmwirkung eines Materials und desto weniger Energie geht verloren. Da die Wärmeleitfähigkeit auch von Dämmmaterialien temperaturabhängig ist, verwendet man für Rohrdämmstoffe in der Regel die Bezugstemperatur (Mitteltemperatur) von +40 °C. Dieser Bezugswert stellt mit guter Näherung einen Mittelwert von Heizungs- und Warmwasseranlagen dar. Im Bereich von Kaltwasser- und Kälteanlagen werden dagegen oft Bezugstemperaturen von 0 °C oder +10 °C verwendet. Die Anforderungen der EnEV beziehen sich auf eine Wärmeleitfähigkeit von 0,035 W/(m2·K). Die korrekten Dämmschichtdicken für abweichende Werte der Wärmeleitfähigkeit lassen sich auf der Grundlage der VDI 2055 Blatt 1 errechnen. Eine zusammenfassende Darstellung bietet die Tabelle 4.

Fazit

Das Gebäudeenergiegesetz wird am 1. November dieses Jahres in Kraft treten und die Energieeinsparverordnung ablösen. Da das GEG gegenüber der EnEV jedoch keine wesentlichen Änderungen mit sich bringt, dürfte die Umstellung problemlos sein.

Die wesentlichen Neuerungen auf einen Blick

  • Öl-Heizkessel können ab 2026 nur dann ersetzt werden, wenn in dem Gebäude der Wärme- und Kältebedarf anteilig durch die Nutzung Erneuerbarer Energien gedeckt wird.
  • Pflicht zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Deckung des Wärme- und Kältebedarfs im Neubau, nicht aber bei der Renovierung von Bestandsgebäuden.
  • Eigenstromerzeugung aus Erneuerbaren Energien und deren Verwertung wird in dem zu ermittelnden Jahres-Primärenergiebedarf abgezogen.
  • Bei Kauf und wesentlichen Renovierungen muss eine Energieberatung erfolgen.
  • Möglichkeit einer Wärmeversorgung im Quartier, also einer gemeinsame Versorgung der Gebäude mit Wärme und Kälte aus Erneuerbaren Energien oder Kraft -Wärme-Kopplung (KWK).
  • Einführung des „Modellgebäudeverfahrens“ für Wohngebäude ermöglicht den Nachweis der aktuellen Anforderungen, ohne dass Berechnungen erforderlich sind.

Trotz vorgeschriebener Dämmpflicht für Heizungs-, Warmwasser-Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungssysteme werden leider noch immer zahlreiche Anlagen nicht oder nicht ausreichend gedämmt. Das führt zu hohen Energieverlusten und immer wieder zu Beschwerden und gerichtlichen Auseinandersetzungen.

Nachdrücklich sei nochmals darauf hingewiesen, dass es sich bei den im GEG vorgeschriebenen Dämmschichtdicken um öffentlich-rechtliche Mindestanforderungen handelt, die eingehalten werden müssen. Der zwingend erforderliche, schonendere Umgang mit Energieressourcen rechtfertigt in vielen Anwendungen Dämmschichtdicken für Rohrleitungen und Armaturen, die über diese Mindestanforderungen hinausgehen. Die Dämmung von Rohrleitungen, Armaturen, Rohrschellen etc. amortisiert sich bereits nach wenigen Monaten, wie mithilfe der VDI 2055 sehr einfach nachgewiesen werden kann.

Autorin: Dipl.-Ing. Michaela Störkmann, Armacell Technical Manager EMEA

Bilder: Armacell

www.armacell.de


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