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Unternehmensverkauf vereinfachen



Unternehmensverkauf vereinfachen
 
 

3. Dezember 2020

Steuerliche Vorteile durch ein Veräußerer-Umwandlungsmodell sichern

Die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft vor dem Unternehmensverkauf kann für Übergeber und Übernehmer eine interessante Sache sein. Vor allem entstehen dadurch steuerliche Vorteile. So fällt bei einer GmbH & Co. KG beispielsweise keine Gewerbesteuer beim Verkauf an.

Geschäftsübergaben und -verkäufe finden in Deutschland vielfach statt. Experten und Forschungsinstitute wie das Institut für Mittelstandsforschung Bonn (IfM Bonn) sprechen von mehreren 10 000 Unternehmen jährlich, in denen sich aus Altersgründen an der Spitze ein Wechsel anbahnt. Das sind zu fast 100 % familiengeführte Unternehmen aus dem Mittelstand. Auch Betriebe für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik trifft diese Situation: Eigentümer müssen sich frühzeitig Gedanken machen, wie sie ihr Unternehmen ideal weitergeben können.

Unternehmensverkauf

Die Übertragung innerhalb der Familie ist für viele Unternehmer immer noch die Ideallösung. Aber sie kommt laut Zahlen aus der Praxis mittlerweile nur noch bei jedem zweiten Betrieb zum Tragen. Zugleich ist die Option des Unternehmensverkaufs in den Mittelpunkt gerückt. Jetzt ist es natürlich nicht so, dass sich zwei Unternehmer treffen, einen Kaufpreis auf Handschlag vereinbaren und dann zum Notar für den rechtlichen Vollzug gehen – ein Unternehmensverkauf ist kein Immobilienverkauf. Die Übertragung ist z. T. ein langer Prozess, der gut vorbereitet werden muss, rechtlich, steuerlich und strategisch.

Ein Aspekt dabei ist die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft vor dem Verkauf. Das gelingt im Wege des Veräußerer-Umwandlungsmodells. Klassisches Beispiel für den Wechsel von der Kapitalgesellschaft in Personengesellschaft ist die Umwandlung einer GmbH in eine GmbH & Co. KG, eine GbR oder eine OHG.

Rechtsformwechsel

Ein Rechtsformwechsel von einer GmbH in ein Personenunternehmen kann aus verschiedenen Gründen vorteilhaft sein. Das hilft z. B. dabei, in der Zukunft eine günstigere Besteuerung entnommener Gewinne, eine bessere steuerliche Nutzung von Verlusten oder die volle Abziehbarkeit von Refinanzierungsaufwendungen des Gesellschaft ers aus dem Erwerb des Unternehmens zu erreichen. Ebenso führt der Wechsel zu einer höheren steuerlichen Flexibilität bei der Überführung oder Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter.

Ein weiterer Vorteil besteht für den Erwerber darin, dass er den gezahlten Kaufpreis in sogenanntes Abschreibungsvolumen transformieren und etwaige Refinanzierungsaufwendungen in vollem Umfang als Betriebsausgaben oder Sonderbetriebsausgaben geltend machen kann. Das ist beim Erwerb einer Kapitalgesellschaft in dieser Form nicht möglich. Das alles führt in Summe natürlich dazu, dass der Unternehmenswert erhöht wird, weil der Erwerb für den Käufer steuerlich erleichtert wird.

Ebenso gilt, dass beispielsweise keine Gewerbesteuer beim Verkauf anfällt, wenn der Unternehmer seinen GmbH-Betrieb zuvor in eine GmbH & Co. KG umgewandelt hat. Das unterscheidet dieses Modell erheblich von der Kapitalgesellschaft. Veräußert diese Gesellschaft einzelne Wirtschaft sgüter im Rahmen eines sogenannten Asset-Deals, unterliegt der resultierende Gewinn der Besteuerung, ist also auch gewerbesteuerpflichtig. Dies lässt sich mit einem Rechtsformwechsel umgehen – aber erst nach einer fünfjährigen Haltefrist der Gesellschaft santeile. Unter einem Asset Deal versteht man eine Form des Unternehmensverkaufs, bei dem die Wirtschaft sgüter eines Unternehmens, wie Grundstücke, Gebäude, Maschinen, Patente etc., im Rahmen der Singularsukzession (Einzelrechtsnachfolge) übertragen werden. Bei einem Share Deal hingegen er-wirbt der Käufer vom Verkäufer die Anteile an der zum Verkauf stehenden Gesellschaft.

Steuersituation

Der Gesetzgeber fördert den Formwechsel von einer Kapitalgesellschaft in ein Personenunternehmen. So fallen für die übertragende Kapitalgesellschaft grundsätzlich keine unternehmerischen Steuern an: Die Umwandlung an sich ist steuerneutral, und es kommt zu keiner Aufdeckung etwaiger stiller Reserven, die üblicherweise eine Besteuerung auslösen. Ausnahmen bilden nur offene Rücklagen in Gestalt von sogenannten thesaurierten Gewinnen. Diese führen zu einer fiktiven Gewinnausschüttung an die Gesellschafter der übernehmenden Personengesellschaft. Die Gewinnthesaurierung ist im Rechnungswesen die Bezeichnung für alle bilanziellen Maßnahmen, die auf eine Einbehaltung von Gewinnen im Unternehmen abzielen und somit nicht zu einer Gewinnausschüttung führen.

Ein Wehrmutstropfen ist weiterhin, dass die Umwandlung in ein Personenunternehmen zu einem fiktiven Veräußerungsvorgang der GmbH-Anteile und dementsprechend zu einem zu versteuernden Veräußerungsgewinn in Form des Übernahmegewinns führt. Ein Übernahmegewinn entsteht, wenn das überführte Eigenkapital der GmbH über den Anschaffungskosten liegt, was im Regelfall durch Gewinnthesaurierungen der Fall ist. Bei einem negativen Eigenkapital entsteht ein Übernahmeverlust. Das Ergebnis ist somit der positive beziehungsweise negative Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert der (untergehenden) Anteile an einer umgewandelten Körperschaft und dem Wert der übernommenen Wirtschaft sgüter nach der Umwandlungsbilanz. Daher gehen die ursprünglich getätigten Anschaffungskosten der GmbH-Anteile unter. Diese gelten als außerordentliche Einkünft e für den Unternehmer, die einer Besteuerung unterliegen. Anders als in der Vergangenheit sind die aufgedeckten stillen Reserven durch den Formwechsel nicht mehr in einer steuerlichen Ergänzungsbilanz der übernehmenden Personengesellschaft „aktivier- und abschreibbar“. Dieses steuerliche Gestaltungsinstrument wurde beendet. Daher sollte ein Gewinnvortrag der GmbH vor Umwandlung ausgeschüttet werden, um negative Folgen zu vermeiden.

Fazit

Wichtig ist, die Umwandlung genau vorzubereiten. Das ist ein komplexer steuerlicher und rechtlicher Vorgang. Als sinnvoll hat sich herausgestellt, diesen Schritt bereits gemeinsam mit den ersten Planungsschritten des Unternehmensverkaufs mit vorzusehen. Dann bleibt i. d. R. genügend Zeit für eine optimale Strukturierung.

Autor: Martin Beyel, Steuerberater und Partner bei der Steuerberatungsgesellschaft Beyel Janas Wiemann + Partner in Geldern und Kempen

www.bjwp.de


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