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Neue Norm zum erhöhten Schallschutz



Neue Norm zum erhöhten Schallschutz
 
 
 

16. November 2020

DIN 4109 wurde um Teil 5 der Normenreihe ergänzt und ist damit vollständig

Der Schallschutz hat im Rahmen des Hochbaus eine besondere Stellung. Die Frage nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und damit, was vom Auftragnehmer zu liefern ist, wird gerade beim Schallschutz besonders kontrovers diskutiert. Die DIN 4109 gibt mit dem im August 2020 erschienenen Teil 5 jetzt auch erhöhte Anforderungen für den Schallschutz vor.

Generell besteht das Problem, dass bei der Beurteilung von Geräuschen ein hohes Maß an Subjektivität des jeweiligen Betrachters einfließt. Menschen haben diesbezüglich verschiedene Vorstellungen bzw. Erwartungen. Es gibt zwei wesentliche Regelwerke, die für den Schallschutz von gebäudetechnischen Anlagen von Bedeutung sind: DIN 4109 – Schallschutz im Hochbau, mit den Mindest- und jetzt neu auch den erhöhten Anforderungen an den Schallschutz sowie VDI 4100 – Schallschutz im Hochbau, Wohnungen, erhöhter Schallschutz in drei Stufen.

Etliche Jahre wurde intensiv an diesen Regelwerken gearbeitet. So ist im Oktober 2012 die VDI-Richtlinie 4100 mit zum Teil gravierenden Änderungen erschienen und war bis heute das bekannteste Regelwerk zum erhöhten Schallschutz. Die mehrteilige DIN 4109 ist im Juni 2016 nach 27 Jahren überarbeitet erschienen und ist damit das aktuelle Regelwerk zum Mindestschallschutz (DIN 4109 Teil 1). Zudem enthält die Normenreihe, die in mehreren Teilen untergliedert ist, viele weitergehende Regelungen zum Schallschutz. Im August 2020 erschien der letzte Teil der Normenreihe, die DIN 4109-5. Damit ist nun ein komplettes, abgerundetes Regelwerk zum Schallschutz vorhanden. Insgesamt gibt es zehn Teile der DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ (siehe Kasten).

Für die Technische Gebäudeausrüstung (TGA) von besonderem Interesse sind Teil 1 (Mindestanforderungen), Teil 5 (Erhöhte Anforderungen) und Teil 36 (Bauteilkatalog für Gebäudetechnische Anlagen).

Zulässige Schalldruckpegel
Um es verkürzt auf den Punkt zu bringen: Nach DIN 4109-1 gilt für die TGA als maximal zulässiger Schalldruckpegel von Geräuschen aus fremden Bereichen in schutzbedürftigen Räumen 30 dB. Zu den schutzbedürftigen Räumen ist generell anzumerken, dass nach DIN 4109 Bäder, Toiletten, Flure, Nebenräume und Küchen (Ausnahme „Wohnküchen“) nicht dazu gehören. Normative Anforderung im eigenen Bereich gibt es im Teil 1 nur für lüftungstechnische Anlagen, für die ein Schalldruckpegel von ebenfalls 30 dB gilt, der für gleichmäßige Geräusche um bis zu 5 dB überschritten werden darf. Heizgeräte im eigenen Bereich finden sich in diesem Normenteil lediglich im informativen Anhang wieder. Für Nutzergeräusche gibt es im Teil 1 keine Anforderungen, da Nut­zergeräusche
so gut wie nicht reproduzierbar sind.

Für den erhöhten Schallschutz nach DIN 4109-5 gelten für Geräusche aus fremden Bereichen in schutzbedürftigen Räumen als maximal zulässiger Schalldruckpegel 27 dB im Mehrfamilienhaus und aufgrund der besseren Entkopplung 25 dB im Doppel- und Reihenhaus. Für lüftungstechnische Anlagen im eigenen Bereich sind nach Teil 5 maximal 27 dB zulässig, die um 3 dB bei Dauergeräuschen ohne auffällige Einzeltöne überschritten werden dürfen. Einzelne Geräuschspitzen, die beim Ein- und Ausschalten kurzzeitig auftreten, dürfen die 27 dB um höchstens 5 dB überschreiten. Die Anforderung gilt nachts für den erforderlichen Luftvolumenstrom der jeweiligen lüftungstechnischen Maßnahme (nach DIN 1946-6 z. B. 15 m³/h und Person im Schlafzimmer).

Für Nutzergeräusche wird – bei bestimmungsgemäßer Nutzung – im erhöhten Schallschutz davon ausgegangen, dass diese durch die Verwendung üblicher Dämmverfahren soweit wie möglich gemindert werden. Damit ist zu verstehen, dass Produkte, die in Anlehnung an die geforderten Schallschutzwerte ausgewählt wurden, übliche Nutzergeräusche ausreichend mindern können. Auf die Angabe eines konkreten Wertes wurde wegen der fehlenden Reproduzierbarkeit verzichtet. Im Übrigen wird ein rücksichtsvoller Umgang der Nutzer, d. h., z. B. eine „normale“ Betätigung von Armaturen und Einrichtungsgegenständen vorausgesetzt bzw. erwartet. Im Rahmen einer Schallmessung (z. B. für die Bauabnahme) wird sowohl nach Teil 1 als auch nach Teil 5 der DIN 4109 praktikabler Weise auf die europäisch geforderte Messung in der schallhärtesten Raumecke verzichtet. Die Schallmessung erfolgt somit nur in der Raummitte. Andernfalls würde dies (durch eine Messung in der Raumecke) eine Erhöhung der Schallschutzanforderungen, allein aufgrund der Messregularien, um mehrere dB nach sich ziehen.

Hersteller müssen liefern
Im Sinne einer durchgängigen Qualitätskette wurde im Jahr 2016 erstmals die Forderung in die DIN 4109 aufgenommen, dass die Hersteller Werte zu den Schallpegeln angeben, die ihre Bauprodukte emittieren. Weiter haben die Hersteller anzugeben, wie die Geräusche ihrer Produkte auf das erforderliche Maß gedämmt werden können, damit die normativen Anforderungen, d. h. die zulässigen Schalldruckpegel im (fremden oder eigenen) schutzbedürftigen Raum erreicht werden können.

Geschuldeter Schallschutz
Wenn im Bauvertrag zum Schallschutz keine Festlegung getroffen wurde, dann muss damit gerechnet werden, dass im Streitfall ein Gericht das geschuldete Schallschutzniveau festlegt. Dies wurde bereits mehrfach, auch schon höchstrichterlich durchgeführt. Für Auftragnehmer war dies aber oft mit einer Niederlage verbunden, weil meist ein erhöhter Schallschutz gefordert wird. Auf das Fehlen bzw. die Bedeutung eines nachweisbar vereinbarten Schallschutzes haben Gerichte in Urteilen mehrfach hingewiesen. Vor Gericht zählen insbesondere auch die Werbehinweise (mit Begriffen wie „Komfort“, „Luxus“, „Top“, „Exklusiv“, „Resort“), die beim Käufer bzw. Mieter einen entsprechend qualitativ hochwertigen Eindruck und entsprechende Erwartungen erwecken. Um diesbezügliche Unsicherheiten zu vermeiden, sollten mit dem Auftraggeber unbedingt eindeutige, vertragliche Vereinbarungen zum Schallschutz, auch zum erhöhten, getroffen werden, wozu dann auch qualitativ entsprechende Produkte beauftragt werden müssen. Für den Fall, dass minderwertige Produkte oder ungenügende Materialien gefordert werden bzw. zum Einsatz kommen (sollen), empfiehlt sich eine schriftliche Anmeldung von Bedenken gegenüber dem Auftraggeber und dessen Bevollmächtigten zu stellen.

Darüber hinaus ist es selbstverständlich, dass das für ein Bauvorhaben vorgesehene Schallschutzniveau nur dann erreicht werden kann, wenn auch die dem vereinbarten Schallschutzniveau entsprechenden Werte für Luft- und Trittschallschutz bei Wänden und Decken eingehalten werden. Daher ist darauf zu achten, dass im Sinne einer durchgängigen Qualität alle Anforderungen des jeweiligen Schallschutzniveaus einzuhalten sind und dieses mit allen am Objekt Beteiligten (alle Planer und ausführende Firmen) vereinbart wird. Dies sollte so erfolgen, dass sich jeder eine möglichst genaue Vorstellung von dieser Vereinbarung machen kann. Bei der Vereinbarung sollten hilfsweise die im Schallschutz bekannten, sogenannten Vertraulichkeitskriterien angewendet werden, die die unterschiedlichen Schallschutzniveaus für den Auftraggeber anhand von Beispielen verschiedener Geräusche und deren Wahrnehmung in der Nachbarwohnung veranschaulichen. So sind gemäß DIN 4109-5, Anhang A, beispielsweise „Gehgeräusche“ und „Haustechnik“ bei den Mindestanforderungen „hörbar“, beim erhöhten Schallschutz „noch hörbar“. „Normale Musik“, „Nut­zergeräusche“ und  „Haushaltsgeräte“ sind bei Mindestanforderungen „gut hörbar“, im erhöhten Schallschutz „hörbar“. Mithilfe der Vertraulichkeitskriterien kann also die von den Bewohnern subjektiv wahrgenommene schalltechnische Qualität verbal beschrieben werden.

Fazit
Bei einer Bauplanung bzw. -ausführung nach DIN 4109-1 erhält man einen nach dem Bauordnungsrecht geschuldeten Schallschutz (hinsichtlich Luftschallschutz, Trittschallschutz, Geräusche aus haustechnischen Anlagen, Außenlärm), der vor unzumutbaren Belästigungen durch Übertragung von Geräuschen aus „fremden“ Räumen schützt (Mindestanforderungen). Die Norm ist bauaufsichtlich eingeführt, das heißt, die darin enthaltenen Anforderungen dürfen nicht unterschritten werden.

Wenn erhöhter Schallschutz vereinbart werden soll, empfiehlt sich die aktuelle DIN 4109 Teil 5, Ausgabe August 2020, zu vereinbaren, die bezüglich der gebäudetechnischen Anlagen insgesamt akzeptable Anforderungen stellt. Darüber hinaus sollte stets geprüft werden, ob ein Akustiker für Planung und Bauleitung vom Auftraggeber einzuschalten ist. Wenn Anforderungen vereinbart werden, die über die DIN 4109-5 hinausgehen, ist die Einschaltung eines bauakustischen Fachplanungsbüros durch den Auftraggeber dringend zu empfehlen. Dieser sollte neben der Planung auch mit der Bauleitung bis zur Abnahme beauftragt werden. Der Vollständigkeit halber sei daran erinnert, dass für die TGA eine annähernd genaue Prognose über den zu erreichenden Zahlenwert, das Schallschutzniveau, einer bestimmten Planung und damit auch der Installation auf absehbare Zeit noch nicht möglich ist. Darauf wird in der DIN 4109-2 hingewiesen.

DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“

  • Teil 1: Mindestanforderungen,
  • Teil 2: Rechnerische Nachweise zur Erfüllung der Anforderungen,
  • Teil 4: Bauakustische Prüfungen,
  • Teil 5: Erhöhte Anforderungen,
  • Teile 31 bis 35: Bauteilkataloge für Massivbau, Leichtbau, Vorhangfassaden, Fenster, Türen usw.,
  • Teil 36: Bauteilkatalog für Gebäudetechnische Anlagen.

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