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25. August 2020

Das GEG ist beschlossene Sache: Es löst EnEG, EnEV sowie EEWärmeG ab

Nach Jahren des Stillstands beim geplanten Gebäudeenergiegesetz (GEG) hat der Bundestag am 18. Juni den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude“ verabschiedet. Was bringt das Gesetz nun im Einzelnen?

Eines sei vorangestellt: Den Kritikern aus dem Erneuerbare-Energien-Lager geht das Gesetz nicht weit genug – man honoriert zwar die Erleichterungen, die aber hätten deutlicher und Standards schärfer ausfallen können. Der BDH dagegen sprach in seinem Statement von einem gelungenen Wurf, weil die Technologieoffenheit gewahrt bleibe und außerdem von einer weiteren Verschärfung der energetischen Anforderungen sowohl bei Neubauten als auch bei Bestandsgebäuden abgesehen wurde.

Unter Zugzwang
Ein Ziel des Gesetzes war und ist, das Energierecht zu vereinfachen und damit zu entbürokratisieren. Das Gesetz führt das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zusammen – was Vereinfachungen und Entschlackung verspricht, aber auch die Möglichkeit von Änderungen und Anpassungen und nicht zuletzt Weichen für die Gestaltung der Energiewende im Wärmesektor.

Der zweite Anlass, ein solches Gesetz aufzustellen, kam aus der EU. Sie schreibt ihren Mitgliedsstaaten in ihrer Gebäuderichtlinie EPBD vor, einen Niedrigstenergiegebäudestandard („nearly-zeroenergy-building“ – NZEB) für Neubauten zu definieren. Für öffentliche Gebäude bereits seit vergangenem Jahr (2019) und für Wohngebäude ab 2021. In Deutschland gab es diesen NZEB-Standard noch nicht. Das GEG soll(te) diese EU-Richtlinie in nationales Recht umsetzen.

Eine schwere Geburt
Ein erster GEG-Entwurf war im Januar 2017 von Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) und zunächst des Bundesumweltministeriums (BMUB) vorgelegt worden, das dann vom Bauministerium (BMI) in der Sache im weiteren Verlauf abgelöst wurde. Von Anfang an wurde darüber gestritten – insbesondere darüber, wie der NZEB-Standard definiert wird. So war z. B. angedacht, das KfW-55-Effizienzhaus zum NZEB-Standard zu erklären. Es gab aber Stimmen, die die Wirtschaftlichkeit einem KfW-55-Effizienzhaus ohne staatliche Förderung absprachen – was auch nicht ganz von der Hand zu weisen ist, denn sonst müsste ein solcher staatlicher Anreiz nicht gesetzt werden. KfW-55 zum NZEB-Standard zu erklären hätte also auch bedeutet, dass diese im Rahmen des KfW-Programms nicht mehr förderfähig geblieben wären.

Denn über allem stand und steht der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit, der in § 5 GEG beschrieben steht: Wirtschaftlich vertretbar sind erforderliche Aufwendungen dann, wenn sie innerhalb der üblichen Nutzungsdauer durch die eintretenden Einsparungen erwirtschaftet werden können. Dies ist im Übrigen die Messlatte für sämtliche Anforderungen und Pflichten, die das GEG mit sich bringt.

Geeinigt hat man sich darauf, den schon existenten Standard der aktuellen Energieeinsparverordnung (EnEV 2013) nun ins GEG zu übernehmen und als NZEB-Standard zu deklarieren. Allerdings kann damit gerechnet werden, dass sich, gemessen an der Wirtschaftlichkeits-Prämisse, die Standards über die Einführung einer co2-Bepreisung im Wärme- und Verkehrssektor schon bald verschärfen werden. Der Umweltausschuss des Bundesrats sieht jedenfalls die Notwendigkeit, hier noch vor 2023 tätig zu werden. Im GEG ist in § 9 als Überprüfungsjahr 2023 fixiert.

GEG – eine Zusammenfassung
Der Beschluss des Bundestags basiert auf dem aktuellen GEG-Entwurfsbeschluss der Bundesregierung (Drucksa-chen 19/16716), der Reaktion der Bundesregierung auf die Eingaben des Bundesrats zum Beschluss (Drucksache 19/17037) sowie der Änderungsvorschläge des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (Drucksache 19/20148, darin der Buchstabe a), Buchstabe b) behandelt einen Gesetzentwurf der Grünen zur Änderung des EEG, der vom Parlament allerdings abgelehnt wurde). Das GEG stellt im Grunde genommen nur die Zusammenfassung der bestehenden Regelungen dar, sodass das Ziel zwar erreicht wurde, aber eben einfach nur über eine Zusammenfassung. Insofern kennt man das GEG schon gut ohne es gelesen zu haben, wenn man sich in den Vorgängergesetzen bereits auskannte. Aber es gibt eben auch einige wesentliche Änderungen/Neuerungen, die bereits aus den Entwürfen bekannt waren und z. T. aber noch nachträglich hinein gekommen wurden.

Öffentliche Gebäude
Abweichend zum GEG-Kabinettsbeschluss muss die öffentliche Hand bei Neubauvorhaben oder umfangreichen Gebäudesanierungen von Nichtwohngebäuden nun prüfen, welche Erträge aus Photovoltaik oder Solarthermie zu erwarten sind, die aus Anlagen gewonnen werden können, die im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem Gebäude stehen (§ 4). Ursprünglich war hier nichts vorgesehen.

Quartiersansatz
Eine Neuerung ist auch die Möglichkeit einer Wärmeversorgung im Quartier, die in § 107 beschrieben wird. Bauherren oder Eigentümer, deren Gebäude in einem räumlichen Zusammenhang stehen, können Vereinbarungen über eine gemeinsame Versorgung ihrer Gebäude mit Wärme und Kälte treffen, z. B. indem sie Anlagen zur zentralen oder dezentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Wärme und Kälte aus Erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) errichten.

Referenzgebäude, Primärenergiefaktoren
Die Werte zur technischen Ausführung des Referenzgebäudes wurden aus der EnEV 2013 übernommen. Sie befinden sich im GEG in der Anlage 1 (Wohngebäude) und 2 (Nichtwohngebäude). Die Primärenergiefaktoren werden im GEG in Anlage 4 als Ergänzung zu § 22 aufgelistet. Biogas und Bioöl als Substitut fallen hier vergleichsweise schlecht aus, da ihre Primärenergiefaktoren mit denen der fossilen Energieträger praktisch übereinstimmen (1,1), sodass sich eine Substitution dieser durch jene aus Faktorsicht nicht lohnt. Windkraft und Photovoltaik, jeweils gebäudenah erzeugt, erhalten den Faktor 0, genauso wie Umweltwärme, Solarthermie und Abwärme. Holz wird mit dem Faktor 0,2 belegt.

Erweiterungen und Ausbau von Gebäuden
Bei der Erweiterung von Gebäuden muss nur noch der Transmissionswärmeverlust der Bauteile nachgewiesen werden (§ 51), gemäß Anlage 1 (Wohngebäude): 1,2 des Referenzgebäudes. Für Nichtwohngebäude gemäß Anlage 2 (Nichtwohngebäude): 1,25. Beim Mindestwärmeschutz sind die Anforderungen nach DIN 4108-2 und DIN 4108-3 zu erfüllen.

Keine Verpflichtung zu EE im Bestand
Die politische Grundposition der Technologieoffenheit inklusive der Weiternutzung fossiler Heizsysteme spiegelt sich auch im GEG wider. So sieht das GEG wie das abzulösende EEWärmeG beispielsweise keinen Pflichtanteil Erneuerbarer Energien in der Wärme- und Kälteversorgung bei Wohngebäuden im Bestand vor, wenn diese saniert werden (§§ 46 – 51 „An-forderungen an bestehende Gebäude“). Im Gebäudebestand gibt es damit weiterhin keine bundesgesetzliche Verpflichtung zur Nutzung Erneuerbarer Energien. 1)

Anrechnung von Strom aus Erneuerbaren Energien
§ 23 („Anrechnung von Strom aus Erneuerbaren Energien“) beschreibt die Möglichkeit, erstmals Eigenstromerzeugung und -verwertung in den zu ermittelnden Jahres-Primärenergiebedarf in Form von Abzug einfließen zu lassen. Der Anteil liegt höher, wenn parallel zum Generator ein Stromspeicher mitinstalliert wird, der die Eigenstrom-Nutzungsquote erhöht. Gegenüber dem ursprünglichen Entwurf wurde der mögliche anrechenbare Anteil in beiden Varianten sogar noch erhöht.

Bioenergie / Solarthermie
Zwar wird bei der Bioenergie die Holzenergie weiter wie bisher durch einen sehr kleinen Primärenergiefaktor attraktiv für Häuslebauer sein, allerdings muss der Deckungsanteil mindestens 50 % betragen (§ 38). Bei der Solarthermie sind es 15 %. Die Anforderungen bei Solarthermie werden alternativ selbst dann auch weiterhin bereits erfüllt, wenn eine bestimmte Mindestfläche installiert wird (§ 35). Damit wird es weiter die „Feigenblatt“-Kollektoren im Neubau geben.

Verbot von Ölheizungen
Das GEG formuliert in § 72 das Verbot des Einbaus von Ölheizungen ab 1. 1. 2026, wenn diese nicht mit Erneuerbaren Energien kombiniert werden. Von dem Verbot wird abgesehen, wenn ein bestehendes Gebäude nicht an die Gasversorgung angeschlossen werden kann und der Einsatz Erneuerbarer Energien technisch nicht möglich ist oder zu unbilligen Härten führt. Außerdem bei nachgewiesener unbilliger Härte.

Innovationsklausel
Das GEG führt in § 103 eine sogenannte Innovationsklausel ein, die dem Thema Treibhausgas Rechnung trägt. Die Landesbehörden können bis zum 31. 12. 2023 auf Antrag von Anforderungen des GEG bzgl. des NZEB-Standards befreien, wenn Wohngebäude auf andere Weise gebaut werden und darüber die Treibhausgasemissionen verglichen mit dem Referenzgebäude gleichwertig begrenzen. Das bedeutet, dass Erfüllnis-Nachweise alternativ auch über co2-Emissionen erbracht werden können. Das ist ein Novum. Allerdings wird der Jahresendenergiebedarf solcher Lösungen dann unverständlich auf das 0,75-Fache des Referenzgebäudes gedeckelt (Wohnungsneubau). In der Praxis dürfte diese Methode wenig zur Anwendung kommen, da sie mehr Genehmigungs- und Nachweisverpflichtungen birgt und die strengeren KfW-Effizienzhäuser die Bedingungen auch so erfüllen. Es könnte allerdings auch mehr architektonische Gestaltungsfreiheit bedeuten, z. B. über Lösungen für mehr passive Wärmegewinne. Auch dem Bestand bietet das GEG nun eine solche Ersatzlösung an.

Resümee
Sicher ist das GEG nicht der große Wurf. Im Großen und Ganzen wurden die alten Gesetze mehr oder weniger so übernommen und nur in einem neuen zusammengeschraubt – und das hat drei Jahre gebraucht. Kritiker bemängeln, dass mehr möglich gewesen wäre, z. B. bei der Festlegung des NZEB-Standards, der ja heute schon nicht mehr Stand der Technik ist. Allerdings birgt das GEG auch einige Neuerungen, z. B. die Anrechenbarkeit von Solarstrom oder die Möglichkeit von Quartierslösungen. Natürlich hätten schärfere Bestimmungen die Umsetzung des Stands der Technik in Richtung Baustandard forciert. Doch umgekehrt bedeutet das nicht, dass das GEG überflüssig ist, weil es hinter den Möglichkeiten zurückbleibt. Ohne es läge ein selbst praktizierter Standard vermutlich niedriger. Das GEG löst voraussichtlich ab 1. Oktober 2020 das EnEG, die EnEV sowie das EEWärmeG ab. Je nach Zeitpunkt des Bauantrags wird ein Projekt nach dem alten oder dem neuen Regelwerk erstellt werden müssen. Da das GEG gegenüber seinen einverlaibten Vorgängern keine Sollbruchstelle ist, wird man Planungen nicht schnell jetzt radikal umstellen müssen. Auch deswegen ist es vernünftig.

Hinzu kommt, dass das Gesetz eine Art Selbst-Überprüfung seiner Vorgaben für 2023 festgelegt hat. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit aus § 5, der jetzt noch eine Bremse war, könnte zum Katalysator werden, z. B. wenn und wie stark sich das Heizen über die co2-Bepreisung in den nächsten Jahren verteuert und zugleich Erneuerbare immer günstiger werden. Diese Entwicklung ist dynamisch, aber nicht abrupt. Deshalb sollte man das GEG nicht als vertane Chance ansehen. Das Gegenteil ist der Fall.

Autor: Dittmar Koop, Journalist für Erneuerbare Energien und Energieeffizienz

Bilder: Shutterstock


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