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Planerverträge: Stolperfallen vermeiden



Planerverträge: Stolperfallen vermeiden
 
 

3. August 2020

Was bei der Vertragsgestaltung zu beachten ist

Zu einer ordnungsgemäßen Planungs- und Baubeauftragung gehören die rechtzeitige und wirksame Gestaltung von Verträgen sowie die formal und inhaltlich zutreffende Rechnungsstellung. Doch gerade hier lauern zahlreiche Stolperfallen, wie die folgenden Beispiele zeigen.

Im letzten Jahr sind einige wichtige Neuerungen eingetreten, die für Architekten und Ingenieure von erheblicher Relevanz sowohl hinsichtlich der Bestimmung des Auftragsvolumens, als auch der zu vereinbarenden Vergütung sind. So gilt seit 2018 das neue Bauvertragsrecht, in dem z. B. erstmals die sogenannte Zielfindungsphase vorgesehen ist. Dabei handelt es sich um die Vereinbarung wesentlicher Planungs- und Überwachungsziele, die als Planungsgrundlage dienen und anhand derer die Kosten ermittelt werden. Weiter hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Höchst- und Mindestsatzregelungen der HOAI für europarechtswidrig erklärt, was sich massiv auf die Vergütungsvereinbarung auswirken kann. Umso wichtiger ist es, dass Architekten- und Ingenieurverträge rechtssicher gestaltet sind. Ohne umfassende Kenntnisse der geltenden Gesetze sowie der aktuellen Rechtsprechung können sonst bei der Vertragsgestaltung schnell „Stolperfallen“ übersehen werden. Nachfolgend ein paar Beispiele.

Stolperfalle 1: Überwachungsfehler

Seit Anfang 2018 gilt das neue Bauvertragsrecht. Während vor 2018 Architekten und Ingenieure häufig mit dem Vorwurf eines Bauüberwachungsfehlers konfrontiert und unmittelbar haftungsrechtlich zur Verantwortung gezogen wurden, müssen Bauherren nach dem neuen Recht zuerst den Bauunternehmer auffordern, die Mängel zu beseitigen. Erst wenn das Bauunternehmen dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten, angemessenen Frist nicht nachkommt, kann der Bauherr die Haftung des Architekten oder Ingenieurs beanspruchen – ein wichtiger Einwand gegen die unmittelbare Inanspruchnahme. Zu berücksichtigen ist, dass diese Regelung nur bei Überwachungsfehlern des Architekten oder Ingenieurs greift, nicht aber bei Planungs- oder sonstigen Fehlern.

Für Ingenieure und Architekten bedeutet dies: Es wurde zwar eine haftungsrelevante Regelung zugunsten des Bauüberwachers eingeführt. Das Haftungsrisiko bleibt jedoch vollumfänglich bestehen.

Stolperfalle 2: Prüfung der Angebote hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit

Architekten und Ingenieure sind verpflichtet, Angebote und Nachträge auf ihre Wirtschaftlichkeit hin zu prüfen. Dies regelt die Leistungsphase 7 der HOAI, die mit Inkrafttreten der HOAI 2013 einen erweiterten Leistungskatalog hat. In der Praxis wird dieser Verpflichtung jedoch oft nicht oder zum Teil nur unzureichend nachgekommen – zum Teil, weil es mitunter an ausreichenden Kenntnissen mangelt, um die Wirtschaftlichkeit von Angeboten, Nebenangeboten, Alternativen und Nachträgen bautechnisch, bauverfahrenstechnisch, baubetrieblich und rechtlich methodisch richtig zu prüfen. Somit bestehen erhebliche Haftungsrisiken. Planer müssen sich dieser Situation bewusst sein und sollten neben der Durchführung eigener regelmäßiger Weiterbildungsmaßnahmen ggf. auch weitere fachliche bzw. rechtliche Unterstützung hinzuziehen.

Weiterbildungsangebote von BPM:

Das Unternehmen BPM BauProjekt-Management Seminare GmbH bietet allen am Bau Beteiligten ein umfangreiches Seminarangebot rund um die Themen Baurecht (VOB/A, VOB/B, VOB/C, HOAI, Bauvertragsrecht, Bauleitung, Bauabwicklung) und Bau-Projektmanagement. Die Teilnehmer erhalten in den Seminaren Einblicke zu den Hintergründen aktueller Urteile und deren Konsequenzen. Zudem sollen rechtssichere und praktikable Tipps sowie konkrete Lösungen und Mus terschreiben helfen, dieses Wissen optimal zu nutzen.

Die Weiterbildungen werden u. a. als Webinare angeboten. Weitere Infos und alle aktuelle Termine unter www.bpm-seminare.de.

Stolperfalle 3: Kosten und Toleranzen

Wer ein Gebäude bauen möchte, hat konkrete Vorstellungen vom Aussehen und der Ausstattung – aber auch davon, welche Kosten bei der Realisierung entstehen dürfen. Gerade diese sind für Laien jedoch nicht immer vorhersehbar. Deshalb müssen sich Architekten und Fachplaner frühzeitig nach den Kostenvorstellungen des Bauherren erkundigen und ihre Leistungen danach ausrichten. Tun sie dies nicht, können sie zur Nacherfüllung sowie zum Schadensersatz verpflichtet werden und es droht die Vertragskündigung. Zudem sind derartige Fehler in der Regel vom Versicherungsschutz für Architekten und Planer ausgenommen. Schützen können sich Auftragnehmer, indem sie den Informationspflichten bezüglich der Kosten penibel nachkommen, ihre Kalkulationen sorgfältig erstellen und den Bauherren umfassend in die Kostenplanung einbeziehen. Dabei ist zu beachten, dass bereits in der Zielfindungsphase eine erste Kosteneinschätzung abzugeben ist. Im Rahmen der Leistungsphase 2 muss die Kostenschätzung mit den finanziellen Rahmenbedingungen verglichen werden. Bereits zu diesem frühen Zeitpunkt können also Versäumnisse des Planers zu haftungsrelevanten Konsequenzen führen. Die Kostenkontrolle als Leistungspflicht begleitet den Auftragnehmer über sämtliche weiteren Leistungsphasen bis hin zur Objektüberwachung.

Stolperfalle 4: Wirksamkeit einzelner Vertragsklauseln

Viele Architekten und Ingenieure entwerfen eigene AGB, um sich vor Haftungsrisiken zu schützen. Diese werden dann zum Vertragsinhalt gemacht. Doch nicht immer sind die so vereinbarten Vertragsklauseln auch wirksam. Benachteiligt eine solche Klausel beispielsweise den Vertragspartner im Vergleich zur gesetzlichen Regelung, die ohne diese Vereinbarung greifen würde, unangemessen, ist sie in der Regel unwirksam.

Beispielsweise wird in AGBs oftmals die Klausel verwendet: „ Wird der Architekt wegen eines Schadens am Bauwerk auf Schadensersatz in Geld in Anspruch genommen, kann er vom Bauherrn verlangen, dass ihm die Beseitigung des Schadens übertragen wird.“ Diese Klausel ist vom Bundesgerichtshof (BGH) wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB für unwirksam erklärt worden, da hierdurch der Auftraggeber unangemessen benachteiligt wird.

Nachgefragt:

IKZ-FACHPLANER: Frau Kuffer, wie werten Sie für Architekten und Ingenieure die Anforderungen für eine rechtssichere Ausarbeitung von Planerverträgen?

Andrea Kuffer: Es ist zumindest komplex, weil zahlreiche Gesetze und Regelungen beachtet werden müssen. Das stellt viele Architekten und Ingenieure vor Herausforderungen – auch, weil stets aktuelle Gesetzesänderungen zu berücksichtigen sind. Sich fortlaufend zu informieren ist damit Pflicht.

IKZ-FACHPLANER: Was raten Sie den Bauverantwortlichen, um das Haftungsrisiko zu verringern?

Andrea Kuffer: Wissen über die aktuelle Gesetzgebung, klare Absprachen zwischen den Vertragspartnern und die Bereitschaft, stets auf dem aktuellen Stand zu bleiben – beispielsweise, durch entsprechende Weiterbildungen.

IKZ-FACHPLANER: Und wenn es doch mal schief geht?

Andrea Kuffer: Auch dann muss noch einmal genau hingeschaut werden: Für welche Nichterfüllung oder Nichteinhaltung von vertraglichen Vereinbarungen haftet der Planer wirklich? Wie kann man sich gegen geltend gemachte Ansprüche effektiv zur Wehr setzen? Hier kann im Zweifel ein Gutachter oder Fachanwalt helfen.

Eine Reduzierung des Haftungsrisikos ist durch klare Verträge und Vereinbarungen zu erreichen, wenn auch nur in sehr engen Grenzen. Insoweit sind die meisten Klauseln zur Haftungsbeschränkung wegen unangemessener Benachteiligung des Bauherrn als unwirksam zu betrachten. Denkbar – wenngleich noch nicht abschließend entschieden – ist etwa eine Haftungsbeschränkung des Architekten auf eine angemessene Höchstsumme im Falle leichter Fahrlässigkeit, wobei die Verletzung von Kardinalspflichten hiervon ausgenommen sein muss.

Stolperfalle 5: Prüfbare Schlussrechnung

Planerleistungen sind grundsätzlich prüfbar abzurechnen. Ohne prüfbare Schlussrechnung und bei rechtzeitiger Rüge der fehlenden Prüfbarkeit durch den Auftraggeber wird das Honorar nicht fällig, es entsteht kein Verzugsschaden, insbesondere fallen keine Verzugszinsen an, und eine gleichwohl eingereichte Honorarklage wird als derzeit nicht begründet abgewiesen werden. Bei erfolglosem Ablauf einer vom Auftraggeber gesetzten Frist zur Einreichung einer prüfbaren Schlussrechnung kann der Auftraggeber zudem berechtigt sein, die Schlussrechnung auf Kosten des Planers selbst aufzustellen bzw. aufstellen zu lassen. Es gehört also zum elementaren Handwerkszeug eines jeden Auftragnehmers, seine Leistungen auch prüfbar abzurechnen, wobei die Prüfbarkeit der Schlussrechnung nicht mit deren inhaltlicher Richtigkeit zu verwechseln ist. Obwohl es sich hierbei um eine Selbstverständlichkeit handeln sollte, verfügen viele Auftragnehmer nicht über die hierfür erforderlichen Kenntnisse.

Autorin: Andrea Kuffer, Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht und Referentin bei BPM BauProjektManagement Seminare GmbH


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