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Fehlinterpretationen vorbeugen

DIN-Normenausschuss Wasserwesen (NAW) nimmt Stellung zur 30-Sekunden-Regel


Fehlinterpretationen vorbeugen

Es ist nicht ungewöhnlich, dass insbesondere in weit verzweigten Anlagen Warm- wie auch Kaltwasser zunächst eher lauwarm als kalt oder eben warm aus der Armatur strömt. Aber wie lange darf es eigentlich maximal dauern, bis die bestimmungsgemäße Temperatur an der Zapfstelle zur Verfügung steht? In den Regelwerken finden sich dazu unterschiedliche Angaben. Der DIN-Normenausschuss Wasserwesen (NAW) hat dazu Stellung bezogen.

Regelungen betreffend der Einhaltung der Temperaturen im Kaltwasser (PWC) und Warmwasser (PWH) finden sich in DIN EN 806 (Ausgabe 2005) sowie in DIN 1988-200 (Ausgabe 2012).

  • In DIN EN 806-2, Pkt. 3.6 „Betriebstemperatur“, heißt es dazu: „30 s nach dem vollen Öffnen einer Entnahmestelle sollte die Wassertemperatur nicht 25 °C für Kaltwasserstellen übersteigen und sollte nicht weniger als 60 °C für Warmwasserentnahmestellen betragen, sofern dem nicht örtliche oder nationale Regelungen entgegenstehen. Zum Zwecke der thermischen Desinfektion sollte in Warmwassersystemen die Möglichkeit bestehen, auch an den entferntesten Entnahmestellen 70 °C zu erreichen (siehe 9.1).“
  •  DIN 1988-200, formuliert unter dem Punkt 3.6 „Betriebstemperatur“: „Bei bestimmungsgemäßem Betrieb darf maximal 30 s nach dem vollen Öffnen einer Entnahmestelle die Temperatur des Trinkwassers kalt 25 °C nicht übersteigen und die Temperatur des Trinkwassers warm muss mindestens 55 °C erreichen.“

Um Fehlinterpretationen bezüglich dieser beiden normativen Anforderungen für Trinkwasser kalt und Trinkwasser warm aus zentraler Warmwasserbereitung mit Zirkulation vorzubeugen und um Sicherheit für die Beteiligten in Planung, Ausführung und Betrieb zu schaffen, hat der Normenausschuss des DIN (NA 119-07-07 AA) die folgende Kommentierung herausgegeben1):

Trinkwasser kalt

Hinsichtlich der Betriebstemperaturen gelten die Anforderungen gemäß Trinkwasserverordnung an eine Trinkwasser-Installation als erfüllt, wenn die normativen Anforderungen aus den Abschnitten 3.6 der DIN EN 806-2 und der DIN 1988-200 eingehalten werden.

Aufgrund verschiedener Einflüsse lässt sich oftmals eine Temperaturüberschreitung des Trinkwassers kalt (PWC) auf über 25 °C nicht vermeiden. Die Gründe hierfür können vielfältig sein:

  • z. B. die gleichzeitige Verlegung warm- und kaltgehender Leitungen in gemeinsamen Schächten;
  • abgehängte Decken und Vorwand-Installationen mit Wärme abgebenden Komponenten weiterer Gewerke;
  • erhöhte Raumluft- bzw. Umgebungs­temperaturen aufgrund hoher Außentemperaturen in den Sommermonaten.

Die Umgebungstemperatur kann sich in solchen Installationsbereichen schnell auf über 30 °C erwärmen, sofern keine Gegenmaßnahmen ergriffen werden. Werden in solchen Fällen Entnahmearmaturen mehrere Stunden lang – z. B. über Nacht – nicht genutzt, kann auch eine hochwertige Dämmung der Rohrleitungen eine Erwärmung des Trinkwassers kalt i. d. R. auf über 25 °C nicht verhindern. Die Dämmung sorgt lediglich für einen zeitlichen Versatz der Erwärmung.

Wird durch das Ablaufenlassen die Temperatur von < 25 °C nicht erreicht, so sind bauseitige Maßnahmen zu ergreifen (z. B. Einbau von Spülsystemen, elektronischen Entnahmearmaturen usw.). Grundlage für die Funktionalität von Maßnahmen ist eine entsprechend niedrige Kaltwassertemperatur am Hauseingang. Für Neuanlagen wird empfohlen, den genannten Effekten planerisch entgegenzuwirken, indem z. B. Steigleitungen für Trinkwasser kalt in einem Schacht zusammen mit der Abwasserleitung, nicht aber mit warmgehenden Leitungen vorgesehen werden (thermisch getrennte Schächte).

Trinkwasser warm

Zu den heute üblichen Installationstechniken zählen zentrale Erwärmungsanlagen für Trinkwasser warm (PWH). Mittels hydraulisch abgeglichener Zirkulationskreise (PWH-C) ist dies von dort aus auch bei weitläufigen Verteilungsleitungen soweit zu führen, dass nach Öffnen jeder Entnahmearmatur nach spätestens 30 s Trinkwasser warm > 55 °C entnommen werden kann. Letzteres sollte auch für dezentrale Erwärmungsanlagen sowie zentrale Erwärmungsanlagen z. B. in Einfamilienhäusern, die aufgrund ihrer geringen Leitungslängen keine PWH-C-Zirkulation erfordern, angestrebt werden.

Die max. Länge von Rohrleitungen für Trinkwasser warm, die nicht in einen Zirkulationskreis (PWH-C) einbezogen werden, ist durch die sogenannte „3-Liter-Regel“ nach DVGW W 551 geregelt. In der üblichen Planungspraxis wird die Leitungsführung i. d. R. jedoch so gewählt, dass weitaus kürzere Leitungslängen als zulässig realisiert werden.

Für die Auslegung von Neuanlagen wird empfohlen, Ist- statt Richtwerte für den Durchfluss der Entnahmearmaturen zu berücksichtigen und danach die max. zulässigen Längen für die nichtzirkulierenden Reihen- oder Einzelzuleitungen und damit die Leitungsführung insgesamt zu bestimmen. Beispiel: Eine 10 m lange Einzelzuleitung (PE-X/16 x 2,2) zu einer Spültischarmatur mit VR = 0,1 l/s (Ist-Wert) ergibt eine rechnerische Ausstoßzeit (Komfortzeit) von 15 s.

Maßgeblichen Einfluss auf die Längen von solchen Einzelzuleitungs- und Reihenleitungen hat die Positionierung der Versorgungsschächte und der Bewässerungsgegenstände. Deshalb ist eine möglichst frühe Abstimmung dieser Abhängigkeiten unerlässlich. Mindestlängen als Auskühlstrecken zur Vermeidung der unzulässigen Erwärmung von Entnahmearmaturen durch eine direkt anliegende PWH-C-Zirkulation sind ebenso zu berücksichtigen wie eine zweckmäßige Positionierung einer dezentralen Erwärmungsanlage oder von Wohnungswasserzählern, die zwangsläufig entsprechende Leitungslängen vordefiniert. Im Einzelfall kann, je nach zu erwartender Nutzungsfrequenz, z. B. ein Untertischgerät zur Trinkwassererwärmung eine Lösung sein, weil aufgrund der vorgegebenen Architektur sonst nur ein separater Küchenstrang als Alternative bliebe.

Gründe für kürzere Leitungslängen und die damit verbundenen kürzeren Ausstoßzeiten sind z. B. die vertraglich zu vereinbarende Berücksichtigung von Komfortzeiten gemäß der VDI-Richtlinie 6003.

Schlussbemerkung der Redaktion

Soweit der Kommentar des NAW. Auf den Punkt gebracht muss Trinkwasser kalt spätestens nach 30 s unter einer Temperatur von 25 °C liegen. Die Anforderung an Trinkwasser warm gilt als erfüllt, wenn die Temperatur innerhalb von 30 s mindes­tens 55 °C an der Zapfstelle aufweist. In der Praxis sollten diese Zeiten möglichst weit unterschritten werden. Lange Ausstoßzeiten können zu Unmut beim Verbraucher führen und letztlich in gerichtliche Auseinandersetzungen münden, weil sie nicht den hiesigen Komfortansprüchen genügen. Dass Kaltwasser im Sommer durchaus wärmer aus der Leitung strömt, ist auch für den Laien durchaus nachvollziehbar. Aber längst nicht jeder Verbraucher wird Verständnis dafür haben, 30 s auf warmes Wasser zu warten. Sachverständige warnen überdies, dass zur Einhaltung der Hygiene in Trinkwasser-Installationen die alleinige Anwendung der Normenreihen DIN EN 806 und DIN 1988 nicht geeignet sei (siehe Interview).

Für Planer und Fachbetriebe bedeutet das: minimale Ausstoßzeiten durch sorgfältige Leitungsdimensionierung und -führung anstreben. Kalt- und Warmwasserrohre thermisch trennen. Entweder in getrennten Schächten oder bei Vorwandinstallationen durch eine möglichst große räumliche Trennung der Rohrleitungen (z. B. warm oben, kalt unten). Sorgfältige und ausreichend starke Dämmung (ggf. kalt und warm) der Rohrleitungen und Armaturen.

www.din.de

1) Direktlink zum Papier: bit.ly/2Ob0W2g 

Zustandekommen von DIN-Mitteilungen

Die Normen DIN EN 806 und DIN 1988 werden derzeit überarbeitet. Da das Vorhaben allerdings noch Jahre dauern wird, weil man sich auf europäischer Ebene abstimmen muss, wählt der Normenausschuss in regelmäßigen Abständen den Weg über die DIN-Mitteilung. Zuletzt berichteten wir an dieser Stelle über den Einbau von Enthärtungs- und Dosierungsanlagen.

Neben dem Komfort stets auch die Hygiene beachten

Harald Köhler, Leiter Technische Inspektionsstelle für Trinkwasserhygiene Typ A, hält lange Ausstoßzeiten aus hygienischer Sicht für bedenklich. Im Gespräch mit IKZ-Chefredakteur Markus Sironi erläutert der Sachverständige seine Gründe – und geht in diesem Kontext insbesondere auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik ein.

IKZ-HAUSTECHNIK: Trinkwasser kalt muss an der Zapfstelle spätestens nach 30 s eine Temperatur von 25 °C unterschreiten. Die Anforderung an Trinkwasser warm gilt als erfüllt, wenn die Temperatur innerhalb von 30 s mindestens 55 °C an der Zapfstelle aufweist. Ein Zeitraum, der sehr großzügig erscheint.

Harald Köhler: Die in DIN 1988-200 genannten Komfortanforderungen an die Betriebstemperaturen wurden bei der Erstellung aus der europäischen Norm DIN EN 806-2 auf Grundlage des damaligen Kenntnisstandes des Normenausschusses übernommen und präzisiert. Unter Beachtung, dass es sich um eine europäische Anforderung handelt, erscheint ein Zeitraum von max. 30 s unter dem Gesichtspunkt des stark differenten Komfortstandards in den einzelnen Mitgliedsstaaten der EU als durchaus angemessen. Eine weitestgehende Eins-zu-Eins-Übernahme der für den gesamteuropäischen Markt konzipierten Zapfzeiten in das nationale Regelwerk ist jedoch für deutsche Komfortansprüche wenig geeignet.

IKZ-HAUSTECHNIK: Wie ist diese Anforderung hinsichtlich der geforderten Hygiene in Trinkwasser-Installationen zu bewerten? Die Wachstumsbedingungen für Legionellen sind über 25 °C und unterhalb von 55 °C gleichermaßen gut. Wenn über 15 oder mehr Sekunden aus der Zapfstelle Wasser in diesem Temperaturbereich strömt, dann scheint im System etwas nicht zu stimmen.

Harald Köhler: Entsprechend DIN 1988-200 Punkt 3.1.1 „Allgemeines“ ist zur Einhaltung der Hygiene in Trinkwasser-Installationen die alleinige Anwendung der Normenreihen DIN EN 806-X, DIN 1988-X nicht geeignet. DIN 1988-200 verweist darauf, dass für die Einhaltung der Hygiene in Trinkwasser-Installatio-nen die technische Regel VDI 6023 Blatt 1 (VDI/DVGW 6023) anzuwenden ist.

IKZ-HAUSTECHNIK: Und was sagt die Richtlinie dazu?

Harald Köhler: Die VDI 6023 legt eine Maximaltemperatur des Trinkwassers kalt von dauerhaft max. 25°C fest und hebt somit die europäische und nationale Komfortanforderung für die Zapfzeiten des Trinkwassers kalt auf. Und das ist maßgebend. Denn der Anwender hat sich stets an den gesetzlichen Mindestvorgaben, in diesem Fall die allgemein anerkannten Regeln der Technik, und nicht an der technischen Festlegung eines privaten Vereins zu orientieren.

IKZ-HAUSTECHNIK: Auch dann nicht, wenn Normen Bestandteil des Bauvertrages sind?

Harald Köhler: Wäre die DIN 1988-200 als allgemein anerkannte Regel der Technik zur Einhaltung der Hygiene in Trinkwasser-Installationen zu verstehen, so wären die hygienischen Anforderungen der Trinkwasserverordnung dann erfüllt, wenn das gesamte Trinkwasser kalt in einer Installation für sieben Tage auf einer Temperatur von 36 °C gehalten würde und ein darauf folgendes Öffnen der Armatur innerhalb von 30 s zu einem Wasseraustausch führt, der am Austritt der jeweiligen Entnahmearmatur eine Temperatur von max. 25 °C erreicht.Eine solche Festlegung steht aber den gesetzlichen Vorgaben entgegen, da wissenschaftlich wie auch praktisch belegt ist, dass sich beispielsweise die im Trinkwasser ubiquitär vorkommenden Legionellen bei einer Temperatur von 36 °C innerhalb von drei bis vier Stunden verdoppeln. Die Folgen können eine Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes innerhalb der Trinkwasser-Installation und damit eine Abgabe von Krankheitserregern an den Verbraucher sein. Besonders bedenklich: Da sich Legionellen insbesondere innerhalb von Biofilmen und Amöben vermehren, die die Innenoberflächen der Trinkwasser-Installation besiedeln, muss auch nach Ablaufenlassen des Stagnationswassers damit gerechnet werden, dass Legionellen aus der Installation an den Verbraucher abgegeben werden.

IKZ-HAUSTECHNIK: Welche Empfehlung leiten Sie daraus ab?

Harald Köhler: Das Robert Koch-Institut (RKI) hat nach § 4 Infektionsschutzgesetz die Aufgabe, Konzeptionen zur Vorbeugung übertragbarer Krankheiten sowie zur frühzeitigen Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen zu entwickeln. Es erstellt im Benehmen mit den jeweils zuständigen Bundesbehörden für Fachkreise als Maßnahme des vorbeugenden Gesundheitsschutzes Richtlinien, Empfehlungen, Merkblätter und sonstige Informationen zur Vorbeugung, Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten. Das RKI stellt fest, dass Kaltwasser-Installationen, in denen sich das Trinkwasser kalt auf Temperaturen von größer 25 °C erwärmt, als potenzielle Infektionsquellen für Legionellosen in Betracht zu ziehen sind.

IKZ-HAUSTECHNIK: Können bauseitige Veränderungen also durchaus auch unterhalb der 30-Sekunden-Grenze notwendig sein?

Harald Köhler: Ja, durchaus. Und das lässt sich wie folgt begründen: Die Trinkwasserverordnung definiert unter § 3 den technischen Maßnahmenwert als einen Wert, bei dessen Überschreitung technisch vermeidbare Umstände vorliegen, die eine Besorgnis der Gesundheitsgefährdung erwarten lassen.

IKZ-HAUSTECHNIK: Verstehe ich das richtig: Auch wenn das Zeitfenster von 30 s nach DIN 1988-200 eingehalten wird, kann dies unter Umständen den allgemein anerkannten Regeln der Technik widersprechen?

Harald Köhler: Landläufig werden die allgemein anerkannten Regeln der Technik im Bereich der Hausinstallation häufig mit den Inhalten von DIN-Normen, VDI-Richtlinien und DVGW-Arbeitsblättern gleichgesetzt. Bei DIN-Normen, VDI-Richtlinien und DVGW-Arbeitsblättern handelt es sich jedoch lediglich um privatrechtliche Festlegungen mit Empfehlungscharakter, die in Fragen des Gesundheitsschutzes weit hinter den einschlägigen Richtlinien, Empfehlungen, Merkblättern und sonstigen Informationen des Robert-Koch-Instituts zurückbleiben können, sofern diese nicht explizit in eine Verordnung oder ein Gesetz übernommen wurden.

Liegen also normativ beschriebene technische Unzulänglichkeiten wie bspw. das Tolerieren von Kaltwassertemperaturen von größer 25 °C für einen Zeitraum von bis zu 30 s vor, so ist ein Auftreten von Krankheitserregern im besorgniserregenden Maß mit höchster Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Die von Verbänden und Vereinen herangezogene Vermutungswirkung, dass es sich bei deren privaten Empfehlungen um allgemein anerkannte Regeln der Technik handelt, ist hier wiederlegt und somit konsistenzlos.

IKZ-HAUSTECHNIK: Die Anerkennung eines Regelwerks als „allgemein anerkannte Regel der Technik“ erfolgt nicht durch Verbände oder einzelne Experten, sondern vielmehr durch die Mehrheit der Praktiker vor Ort.

Harald Köhler: Das ist korrekt. Das Bundesverwaltungsgericht definierte in seinem Urteil vom 30.09.1996 – 4 B 175/96 – allgemein anerkannte Regeln der Technik als diejenigen Prinzipien und Lösungen, die in der Praxis erprobt und bewährt sind und sich bei der Mehrheit der Praktiker durchgesetzt haben. Die Trinkwasser-Hygiene umfasst im Feld der Praktiker jedoch nicht nur Installateure, Ingenieure und Anlagenbetreiber, sondern insbesondere auch Mitarbeiter von wissenschaftlichen Einrichtungen und Laboren sowie Mediziner, also sogenannte „Hygieniker“.

IKZ-HAUSTECHNIK: Immer wieder taucht die Frage nach der Definition des Begriffs „allgemein anerkannte Regel der Technik“ auf.

Harald Köhler: Der Begriff ist nicht gesetzlich definiert, wird jedoch u. a. in einem vom Umweltbundesamt beauftragten Rechtsgutachten wie folgt beschrieben:

  1. Regeln, die nach herrschender Auffassung der beteiligten Verkehrskreise (Fachleute, Anwender, Verbraucher und öffentliche Hand) zur Erreichung des gesetzlich vorgesehenen Ziels geeignet sind.
  2. Regeln, die im Rahmen dieser gesetzlichen Zielvorgaben als Teil der Verhältnismäßigkeitserwägung wirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigen und
  3. Regeln, die sich in der Praxis allgemein bewährt haben oder deren Bewährung nach herrschender Auffassung in überschaubarer Zeit bevorsteht.

Zusammengefasst bedeutet dies, dass die technischen Festlegungen, die zur Erreichung des unter § 1 der Trinkwasserverordnung definierten Schutzziels geeignet und bewährt sind, die allgemein anerkannten Regeln der Technik darstellen. Normen, Richtlinien und Arbeitsblätter privater Vereine können diesen Anforderungen entsprechen. Sie können aber auch dahinter liegen. Die Trinkwasserverordnung fordert also zu Recht unter den §§ 4 und 17 „mindestens“ die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik und nicht „mindestens“ die Einhaltung der Empfehlungen privater Vereine und Verbände.

IKZ-HAUSTECHNIK: Welche Maßnahmen kommen in der Regel infrage?

Harald Köhler: Bei Nichteinhaltung der Grenzwerte oder Anforderungen der Trinkwasserverordnung müssen alle Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik identifiziert und beseitigt werden. Dazu gehören beispielsweise das Entfernen von Tot- oder Umgehungsleitungen, der Ausbau nicht zugelassener Komponenten oder das nachträgliche Dämmen von Rohren und Armaturen.

Wie bereits erläutert, sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik nach allgemeiner Rechtsauffassung sicher dazu geeignet, den gesetzlichen Anforderungen genüge zu tun. Die gesamte Trinkwasserhygiene baut nach derzeitigem Kenntnisstand lediglich auf vier einfachen Grundprinzipien auf:

  • Einhaltung der Temperaturgrenzen im Trinkwasser kalt und warm.
  • regelmäßiger Wasseraustausch an jeder Entnahmestelle der Trinkwasser-Installation,
  • Einsatz geeigneter Werkstoffe und Materialien sowie
  • Limitierung von Nährstoffen für Mikroorganismen.

Leitet man also alle Maßnahmen zur Sicherstellung der Trinkwasserhygiene aus diesen vier Grundprinzipien ab, so kann man sicher sein, dass man als Anwender die gesetzlichen Anforderungen der Trinkwasserverordnung einhält.


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