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Beschlossene SacheBundesregierung / IKZ
L. Wiesemann 
L. Wiesemann 
IKZ-Archiv 
 

13. Dezember 2022

Gebäudeeigentümer werden zur Optimierung ihrer (Erdgas)Heizungssysteme verpflichtet. Für das SHK-Handwerk ergeben sich durch diese Pflichten weitere Aufgabenfelder

Die Auftragsbücher im SHK-Handwerk sind prall gefüllt. Freie Kapazitäten sind in vielen Betrieben Mangelware. Und doch wird die SHK-Branche – wenn auch indirekt – in die Pflicht genommen. Die am 1. Oktober dieses Jahres in Kraft getretene Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSimiMaV) sieht unter anderem die Prüfung und Optimierung von mit Erdgas betriebenen Heizungen vor. Gas-Zentralheizungssysteme für Wohngebäude mit mindestens 6 Wohneinheiten sind darüber hinaus hydraulisch abzugleichen. Je nach Stichtag müssen die erforderlichen Maßnahmen bis Ende September 2023 oder bis Mitte September 2024 durchgeführt werden. Ein Überblick.

Die EnSimiMaV sieht zum einen Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz von Heizungsanlagen vor. Darunter fallen die Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung (§ 2) sowie der hydraulische Abgleich bei größeren Gebäuden und weitere Maßnahmen zur Heizungsoptimierung (§ 3). Des Weiteren werden Maßnahmen zur Energieeinsparung in der Wirtschaft formuliert (§ 4 und 5).

Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung

Für das SHK-Handwerk ist insbesondere der Punkt Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung bedeutsam. Die Richtlinie verpflichtet Eigentümer eines Gebäudes, in dem Anlagen zur Wärmeerzeugung durch Erdgas genutzt werden, eine Heizungsprüfung durchführen und die Heizungsanlage optimieren zu lassen. So ist etwa zu prüfen, ob die zum Betrieb einer Heizung einstellbaren technischen Parameter hinsichtlich der Energieeffizienz optimiert sind, ob die Heizung hydraulisch abzugleichen ist, ob effiziente Heizungspumpen eingesetzt werden oder inwieweit sich Dämmmaßnahmen von Rohrleitungen und Armaturen empfehlen.

Als Optimierungsmaßnahmen benennt die Richtlinie u. a. die Anpassung der Heizkurve, die Aktivierung der Nachtabsenkung oder -abschaltung, die Optimierung des Zirkulationsbetriebs sowie die Absenkung der Warmwassertemperaturen (unter Berücksichtigung geltender Regelungen zum Gesundheitsschutz) oder auch die Absenkung der Heizgrenztemperatur, um die Heizperiode und -tage zu verringern.

Wichtig: Das Ergebnis der Prüfung ist in Textform festzuhalten. Identifizierte Optimierungsmaßnahmen sind bis zum 15. September 2024 durchzuführen. Die Richtlinie empfiehlt, Heizungsprüfungen sowie etwaige erforderliche Maßnahmen zur Optimierung im Zusammenhang mit ohnehin stattfindenden Tätigkeiten oder Maßnahmen durchzuführen (zum Beispiel im Rahmen einer Wartung oder Reparatur). Der Nachweis der Heizungsprüfung könne auch im Rahmen der Durchführung eines hydraulischen Abgleichs erfolgen, heißt es seitens des Verordnungsgebers.

Es gibt aber auch Ausnahmen. So heißt es in dem Papier: „Die Verpflichtung zur Heizungsprüfung entfällt in Gebäuden, die im Rahmen eines standardisierten Energiemanagementsystems oder Umweltmanagementsystems verwaltet werden und in Gebäuden mit standardisierter Gebäudeautomation. Ebenso entfällt die Verpflichtung zur Heizungsprüfung, wenn innerhalb der vergangenen zwei Jahre vor dem 1. Oktober 2022 eine vergleichbare Prüfung durchgeführt und kein weiterer Optimierungsbedarf festgestellt worden ist.“

Zur Heizungsprüfung berechtigt sind SHK-Meister, Energieberater sowie das Schornsteinfegerhandwerk.

Hydraulischer Abgleich und weitere Maßnahmen zur Heizungsoptimierung

In Nichtwohngebäuden im Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes ab 1000 m2 beheizter Fläche, oder in Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten, sind Gaszentralheizungssysteme bis zum 30. September 2023 hydraulisch abzugleichen. Bis zum Stichtag 15. September 2024 sind Wohngebäude mit mindestens sechs Wohneinheiten abzugleichen. Auch hier gibt es Ausnahmen: Wenn das Heizsystem bereits hydraulisch abgeglichen wurde, oder wenn innerhalb von sechs Monaten nach dem jeweiligen Stichtag ein Heizungstausch oder eine Wärmedämmung von mindestens 50 % der wärmeübertragenden Umfassungsfläche des Gebäudes bevorsteht, oder das Gebäude umgenutzt oder stillgelegt werden soll, entfällt die Anforderung des hydraulischen Abgleichs.

Wichtig für die Praxis

Für die Durchführung des hydraulischen Abgleichs wird eine raumweise Heizlastberechnung nach DIN EN 12831 in Verbindung mit DIN/TS 12831-1 sowie eine Prüfung und ggf. Optimierung der Heizflächen gefordert. Die Bestätigung des hydraulischen Abgleichs nach Verfahren B der ZVSHK-Fachregel ist einschließlich aller relevanten Einstellungswerte, der Heizlast des Gebäudes, der eingestellten Leistung der Wärmeerzeuger und der raumweisen Heizlastberechnung, der Auslegungstemperatur, der Einstellung der Regelung und den Drücken im Ausdehnungsgefäß in Textform festzuhalten und dem Gebäudeeigentümer zur Verfügung zu stellen.

Energieeffizienzmaßnahmen in Unternehmen

Die EnSimiMaV nimmt zudem Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch von mehr als 10 Gigawattstunden in die Pflicht. Sie müssen u. a. die in den Energieaudits identifizierten und als wirtschaftlich durchführbar bewerteten Energieeffizienzmaßnahmen innerhalb von 18 Monaten umsetzen. Dabei gilt eine Maßnahme als wirtschaftlich durchführbar, wenn sich bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung nach DIN EN 17463 nach maximal 20 % der Nutzungsdauer ein positiver Kapitalwert ergibt, begrenzt auf einen Bewertungszeitraum von maximal 15 Jahren. Die Bundesregierung geht von rund 10,4 Mio. Gas-Heizungsanlagen aus, die im Gültigkeitszeitraum der Verordnung überprüft und ggf. optimiert werden müssen. Das Einsparpotenzial durch Heizungsprüfung und hydraulischem Abgleich wird auf bis zu 21 Terrawattstunden jährlich beziffert.


Nachgefragt

Walter Weil, ö.b.u.v. Sachverständiger der HWK Frankfurt-Rhein-Main, sieht in der einseitigen Fokussierung der EnSimi-MaV auf den Brennstoff Gas eine Zwei-Klassen-Gesellschaft in Sachen Heiztechnik. Im Interview erläutert er seine Gründe.

IKZ-HAUSTECHNIK: Die EnSimiMaV verpflichtet Gebäudeeigentümer in den nächsten beiden Jahren, Maßnahmen zur Verbesserung erdgasbetriebener Heizungsanlagen in ihren Gebäuden zu treffen. Was stört Sie daran?

Walter Weil: In der Drucksache 407/22 im § 1 der EnSimiMaV Anwendungsbereich wird geschrieben, dass diese Verordnung technische Energieeinsparmaßnahmen in Gebäuden regelt. Unternehmen sind dazu verpflichtet Energiemanagementsysteme umzusetzen. Schon aus dieser einleitenden Definition sind nach meinem Verständnis daher alle Gebäude gemeint. Aber schon im Titel 1/Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz von Heizungsanlagen, § 2 Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung, sind dann nur die Eigentümer genannt, die Anlagen zur Wärmeerzeugung durch Erdgas nutzen. Nur diese sind verpflichtet, eine Heizungsprüfung durchführen und die Heizungsanlage des Gebäudes optimieren zu lassen. Wenn man so will, stellt diese Definition eine technische Diskriminierung der „Erdgas Eigentümer“ dar, denn damit wird ja den anderen Eigentümern suggeriert, die z. B. Heizöl, Flüssiggas, Strom oder Holz zur Wärmeerzeugung einsetzen, dass sie energieeffizientere Anlagen betreiben, was aber mit Sicherheit nicht der Fall ist.

IKZ-HAUSTECHNIK: Heizungschecks sind ja kein neues Betätigungsfeld für das SHK-Handwerk. Inwiefern unterscheidet sich die Heizungsprüfung nach EnSimiMaV von dem bekannten ZVSHK-Heizungscheck 2.0 nach DIN EN 15378.

Walter Weil: Die Heizungsprüfung nach EnSimiMaV beruht auf einem vereinfachten Verfahren. Zu prüfen ist visuell, ob die zum Betrieb der Heizung einstellbaren technischen Parameter hinsichtlich der Energieeffizienz optimiert wurden, ob die Heizung hydraulisch abzugleichen ist und ob effiziente Heizungspumpen im Heizsystem eingesetzt werden sollten. Außerdem: Inwieweit sich Dämmmaßnahmen von Rohrleitungen und Armaturen empfehlen.

IKZ-HAUSTECHNIK: Die Heizungsprüfung sowie etwaige erforderliche Maßnahmen zur Optimierung, so empfiehlt es der Verordnungsgeber, sollen im Zusammenhang mit ohnehin stattfindenden Tätigkeiten oder Maßnahmen der fachkundigen Personen, insbesondere bei Wartungsarbeiten, angeboten und durchgeführt werden. Halten Sie das für praxisgerecht und gehört zum Beispiel der Kundendienstmonteur zum Kreis der zugelassenen befähigten Personen?

Walter Weil: Kundendienstmonteure aus dem SHK-Handwerk können das vereinfachte Verfahren anhand einer Checkliste durchführen. Für die organisierten Fachbetriebe werden vom ZVSHK entsprechende Dokumentationsunterlagen und Informationen zu deren Handhabung zur Verfügung gestellt. Schwierig könnte in einigen Fällen allerdings der Nachweis werden , ob die Heizung hydraulisch abgeglichen ist.

IKZ-HAUSTECHNIK: In der Verordnung findet sich nichts über die Kosten der Heizungsprüfung. Über welche Größenordnung sprechen wir hier?

Walter Weil: Der Aufwand für die Prüfung wird auf etwa eine Stunde beziffert. Der Aufwand für Optimierungsmaßnahmen wie hydraulischer Abgleich, Pumpentausch oder weitere Maßnahmen zur Heizungsoptimierung sind individuell zu ermitteln.


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