Zurück zu News
 
× Startseite

Einstellungen | Mein Account
IKZ select Logo
Suchen          Support & Kontakt       Mein Account
IKZ select Logo

Lieber Gast, um alle Inhalte sehen zu können, müssen Sie angemeldet sein! Jetzt registrieren oder einloggen.

StartseiteWissenNewsEndständige Sterilfilter:
Vorsicht bei langen Standzeiten

Endständige Sterilfilter:
Vorsicht bei langen Standzeiten



Endständige Sterilfilter: <br/>Vorsicht bei langen Standzeiten
 
 
 

16. April 2019

Silberbeschichtete Modelle erfüllen derzeit nicht die Anforderungen der geltenden Trinkwasserverordnung. Die Hersteller stehen in der Pflicht, sagt das UBA

Der Einsatz endständiger Sterilfilter als temporäre Maßnahme bei mikrobiellen Kontaminationen in Trinkwasser-Installationen hat sich bewährt. Silberbeschichtete Modelle weisen höhere Standzeiten und damit Kostenvorteile auf, besitzen aber nach geltender Trinkwasserverordnung keine Zulassung. Das hat auch das Umweltbundesamt als verantwortliche Behörde klargestellt. Die Hersteller stehen nun in der Pflicht, dafür zu sorgen.

Endständige Sterilfilter kommen in hygienisch sensiblen Bereichen von Krankenhäusern (Onkologie) zum Einsatz, um die dort anwesenden in der Regel stark immungeschwächten Patienten vor potenziellen pathogenen Keimen und Bakterien aus der Trinkwasser-Installation zu schützen. Sie dienen in diesem Fall der Infektionsprävention. Sterilfilter kommen aber auch – und dieser Einsatz ist für das SHK-Fachhandwerk relevant – als temporäre Maßnahme zur Sicherung der Trinkwasserqualität zum Einsatz, wenn etwa nach einer mikrobiellen Kontamination die Trinkwasser-Installation bis zur Beseitigung der Ursache (Sanierung der Anlage) weitergeführt werden soll.

Standzeiten als Kostenfaktor
Die Standzeiten der Filter sind ein wesentlicher Kostenfaktor. In einem kleinen Krankenhaus oder einem Pflegeheim können schnell 50 oder mehr endständige Sterilfilter zusammenkommen. Deren Verweildauer im System ist begrenzt: Üblicherweise betragen die zertifizierten und damit ausgewiesenen Standzeiten 30 Tage pro Sterilfilter. Danach ist die sichere Abscheidung von Keimen und Bakterien nicht mehr gewährleistet. Es gibt inzwischen aber auch Sterilfilter, die Standzeiten von 60 Tagen und mehr versprechen. Dabei handelt es sich in der Regel um Modelle, die konstruktiv mit einer dünnen Schicht aus Silberionen versehen sind.

Silberbeschichtung in der Kritik
Der Einsatz von Silberionen ist nicht neu. In Oberflächenbeschichtungen u. a. von sanitären Ausstattungsgegenständen wie Waschtischen oder auch WC-Sitzen wird deren keimreduzierende Wirkung schon seit Jahren genutzt. Die Weltgesundheitsorganisation (World Health Organization, WHO) stuft Silber als unbedenklich für den Menschen ein. In der Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren für Trinkwasseranlagen (TrinkwV, § 11) ist das edle Metall allerdings nicht gelistet. Ebenso wenig als metallener Werkstoff nach § 17.
„Die Verwendung von mit Silberionen beschichteten Bauteilen in der Trinkwasser-Installation ist daher nicht konform mit den Vorgaben der TrinkwV. Der Einsatz ist nicht zulässig“, sagt Harald Köhler. Der Sachverständige von der ATHIS Hygieneinspektionsstelle prüft öffentliche Einrichtungen des Gesundheitswesens, Industrieanlagen und Wohnungswirtschaft u. a. im Bereich der Trinkwasserhygiene.

Argumente der Hersteller greifen nicht
Laut Köhler verwiesen Anbieter von Standzeiten-optimierten Sterilfiltern in ihrer Argumentation auf die Unbedenklichkeit von Silber laut WHO. Eine weitere Argumentation sei, dass endständige Sterilfilter grundsätzlich nicht als klassisches Bauteil einer Trinkwasser-Installation gesehen würden und deshalb aus dem durch die Trinkwasserverordnung reglementierten Bereich fielen.
„Diese Aussagen sind nicht korrekt“, sagt Köhler und verweist auf ein Schreiben des Umweltbundesamtes (UBA). Das stellt auf Nachfrage des Trinkwasser-Sachverständigen klar, dass die Anforderungen der TrinkwV auch für installierte Sterilfilter gelten. In der Stellungnahme heißt es weiter: Sollte das Silber eingesetzt werden, um eine retrograde Verkeimung des Trinkwassers zu vermeiden, müsste es als Desinfektionsverfahren nach § 11 der TrinkwV zuge­lassen und auf der §-11-Liste geführt werden. Sollte das Metall als Stützkörper Verwendung finden, dann müsste Silber als metallener Werkstoff nach § 17 Absatz 3 TrinkwV für den Kontakt mit Trinkwasser zugelassen sein. „Beides ist nicht der Fall“, sagt Köhler.

Zulassungen müssen her
Das Umweltbundesamt geht nicht davon aus, dass eine akute gesundheitliche Gefährdung durch das verwendete Silber in der Filterbeschichtung gegeben ist. Nichtsdestotrotz sei Silber weder nach § 11 noch nach § 17 der TrinkwV zugelassen. Es sei Aufgabe der Hersteller, für eine Zulassung zu sorgen.
Laut Harald Köhler hat die Aussage des UBA eine bindende Wirkung. „Die Zulassung von Desinfektionsverfahren oder Materialien im Kontakt mit Trinkwasser erfolgt nicht durch das RKI oder andere Akteure und wird nicht über nationale oder europäische medizinproduktrechtliche Vorschriften geregelt, sie erfolgt durch das Umweltbundesamt.“ Insofern sei insbesondere das SHK-Handwerk gut beraten, vor dem Einsatz endständiger Filter entsprechende Zulassungen einzufordern. „Unbedenklichkeitsbescheinigungen oder Werbebroschüren der Hersteller allein reichen da nicht aus. Im schlimmsten Fall, etwa wenn ein Krankenhaus beim Handwerker direkt oder auf seine Empfehlung hin ein Produkt in gro­ßer Menge geordert hat, drohen dem Handwerker sogar Regress­anforderungen.“


Stellungnahme des DVGW
Wir haben den DVGW – Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches – um ein Statement gebeten. Die Antwort deckt sich mit den UBA-Aussagen, der Vollständigkeit halber führen wir sie dennoch auf: „Der Einsatz von Silber mit dem Ziel, eine desinfizierende Wirkung in endständigen Filtern zu erreichen, ist als Desinfektionsverfahren einzustufen und muss daher nach § 11 der Trinkwasserverordnung zugelassen sein (§ 11-Liste der Desinfektionsmittel und Aufbereitungsstoffe). Silber als Bestandteil von Materialien und Produkten im Kontakt mit Trinkwasser muss außerdem als Werkstoff nach § 17 der Trinkwasserverordnung zugelassen sein. Die erforderlichen Listungen nach § 11 sowie nach § 17 der Trinkwasserverordnung liegen für Silber derzeit nicht vor. Aus unserer Sicht sind die Regelungen eindeutig, d. h., der Einsatz von Silber in endständigen Filtern ist nach den Bestimmungen der Trinkwasserverordnung nicht zulässig.“


Diesen Artikel teilen auf:   Facebook X XING



Ausgewählte Inhalte



Leistungsgarantie



Datensicherheit

×