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Ungewollte Messpflicht vermeiden



Ungewollte Messpflicht vermeiden
 
 

16. Juli 2021

Ein moderner Pelletofen als Einzelraumfeuerungsanlage genutzt, kann unter Umständen der Messpflicht durch den Schornsteinfeger unterliegen

Pelletöfen erfreuen sich immer größerer Beliebtheit. Sie verbrennen sparsam und sauber und sind einfach im Handling. Darüber hinaus unterliegen sie nicht der Messpflicht durch den Schornsteinfeger – meistens jedenfalls. Denn wer einen Pelletofen nicht passend auswählt, der riskiert tatsächlich, dass er vom Schornsteinfeger fortlaufend gemessen werden muss. Was es damit auf sich hat, erläutert Robert Beil, Technikexperte bei der Wodtke GmbH, im Gastbeitrag.


Die Definition des Begriffes Einzelraumfeuerungsanlage ist in der 1. BImSchV zu finden, zum anderen sind Pelletöfen geprüft nach der Norm DIN EN 14785, unter dem Begriff Raumheizer. Während der per Norm definierte Pellet­ofen immer ein Raumheizer bleibt, kann es bei der Definition gemäß 1. BImSchV vorkommen, dass der Pelletofen nicht als Einzelraumfeuerungsanlage für feste Brennstoffe (§ 4), sondern als Feuerungsanlage für feste Brennstoffe (§ 5) eingestuft und somit Vorort messpflichtig würde.
Für eine möglichst eindeutige „Auslegung“ des Begriffes Einzelraumfeuerungsanlage gemäß der 1. BImSchV hat der LAI (Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz) ein Flussdiagramm basierend auf den „Auslegungsfragen / Vollzugsempfehlungen / Hinweise zur Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen“ erarbeitet. Diese Auslegungshilfe ermöglicht es, die Erst-Einstufung einer Feuerung in „Einzelraumfeuerungsanlage“ oder „keine Einzelraumfeuerungsanlage“ vorzunehmen.

Auslegung Schritt für Schritt
Im ersten Schritt wird betrachtet, ob es sich um einen Pelletofen mit oder ohne Wasserwärmetauscher oder um eine Feuerstätte mit anderweitiger Wärmeverteilung in angrenzende Räume handelt. Im Folgenden wird geprüft, ob die Gesamtwärmeleistung von 6 kW bei Pelletöfen ohne Wasserwärmetauscher oder anderweitiger Wärmeverteilung bzw.
8 kW bei Pelletöfen mit Wasserwärmetauscher überschritten wird. Ist dies nicht der Fall, handelt es sich um eine Einzelraumfeuerungsanlage.
Sollten die genannten Grenzen für die Leistungswerte – 6 bzw. 8 kW – überschritten werden, wird in einem weiteren Schritt, entweder per Tabellenverfahren oder per Heizlastberechnung nach DIN EN 12831, die für einen Raum maximal zulässige Gesamtwärmeleistung bestimmt. Das Tabellenverfahren kann für Pelletöfen bis 15 kW Gesamtnennwärmeleistung und für Räume bis 60 m² Aufstellraumfläche verwendet werden und lässt, in Abhängigkeit vom Baujahr des Gebäudes und der Aufstellraumfläche, eine sehr einfache Bestimmung der maximalen Gesamtnennwärmeleistung des Pelletofens zu. Liegt die Gesamtwärmeleistung eines Pelletofens über der zulässigen Gesamtwärmeleis­tung, würde der Pelletofen als „keine Einzelraumfeuerungsanlage“ eingestuft und die Messpflicht würde zum Tragen kommen. Die Tabellen und die Definition sind in den „Auslegungsfragen / Vollzugsempfehlungen / Hinweise zur Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen“ des LAI (ab Seite 8) zu finden.

Bedarfsgerechte Auslegung elementar
Wichtig: Es gilt zu beachten, dass ggf. länderspezifische Anforderungen an die Anlage und deren Peripherie gestellt werden können. Die vorgenannten Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf neue Inbetriebnahmen bzw. Installationen von Pelletöfen. Bestandsgeräte und andere Einzelraumfeuerungsanlagen müssten gesondert betrachtet werden. Es soll aber deutlich gemacht werden, dass – wenn die Aufstellraumgröße und das Baujahr des Gebäudes bekannt sind – ein Pellet­ofen mit entsprechender Gesamtnenn­wärmeleistung problemlos als Einzelraumfeuerungsanlage ge­plant und betrieben werden kann. Ohnehin sollte eine Einzelraumfeuerungsanlage stets bedarfsgerecht ausgelegt werden, damit die Raumbeheizung möglichst effizient erfolgen kann.

www.wodtke.com


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