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Mängel an Heizölverbraucheranlagen



Mängel an Heizölverbraucheranlagen
 
 
 
 
 

7. Juni 2021

Erkenntnisse und Erfahrungen aus dem technischen Sachverständigenwesen

Schäden an Heizölversorgungsanlagen sind zum Glück selten. Die häufigste Ursache ist ein verklebter Grenzwertgeber beim Befüllen. Diese Erkenntnis setzt sich langsam durch und die Verpflichtung, alte Grenzwertgeber (Baujahr vor 1985) jährlich zu kontrollieren, führt so sinnvollerweise auch zu deren Austausch. Es gibt aber auch andere Ursachen, die der Fachmann kennen sollte.

Ein Beispiel aus der Praxis: Herr W. ist Rentner und musste nach der Rückkehr aus einem Kurzurlaub feststellen, dass seine Heizung nicht mehr lief. Bei der Ursachenforschung im Keller bemerkte er einen heft igen Heizölgeruch. In der Auff angwanne seiner Batterietankanlage stand Heizöl. Von den zwei Kunststofft anks war einer leer und der andere war übervoll. Was war geschehen? Die Tankanlage aus dem Jahre 1990 war mit dem Ölbrenner in einer sogenannten Zweistrangversorgung verbunden. Der Ölbrenner saugt bis zu 40 l Heizöl pro Stunde an, benötigt aber in der Regel nur 2 l/h. Die verbliebenen 38 l werden zurück in den Tank geleitet. Die Batterietanks sind eigentlich über das gemeinsame Entnahmesystem hydraulisch miteinander verbunden. In diesem Fall war jedoch der Entnahmeschlauch im ers ten Tank so gequollen und geknickt, dass kein Öl aus dem Tank angesaugt wurde. Dies kann durch die Einwirkung des Heizöls über Jahre passieren: Der Kunststoff schlauch quillt auf, der lichte Querschnitt verringert sich und der Schlauch wird länger. In dem erwähnten Fall wurde das Öl aus dem zweiten Tank zum Ölbrenner befördert und der Rest dann in den ersten Tank zurückgepumpt. Die Folge: Die Batterietankanlage wurde durch die Ölbrennerpumpe überfüllt.

Wer ist der Schuldige?
Als Sachverständiger wird man nun im Allgemeinen hinzugezogen, um eine Ursache festzustellen. Im Speziellen meint der Auft raggeber dann aber den „Schuldigen“. Dafür ist der Sachverständige allerdings nicht zuständig. Wer „schuld“ ist entscheidet dann am Ende das Gericht. Dabei geht es dann weniger um die technische Expertise, als denn um die formale Verantwortung. Kurzum: Die liegt zwar zunächst immer beim Betreiber der Anlage. Was aber die technische Zustandsbeurteilung angehet, darf (und muss) der Betreiber auf den Sachverstand von Fachbetrieben und Sachverständigen vertrauen.

Der Fachbetrieb muss informieren
Wenn ein Fachbetrieb bei einer Heizölverbraucheranlage auf Mängel stößt, zum Beispiel Risse in der Rückhalteinrichtung, dann muss er den Kunden darüber informieren. Wenn der Kunde den Schaden nicht beheben will, dann sollte dieser Sachverhalt im Arbeitsbericht und – ganz wichtig – auch in der Rechnung dokumentiert sein. Gleiches gilt selbstverständlich für stark verformte Kunststofftanks oder defekte Leckwarngeräte. Wenn die Anlage hingegen von den heute gültigen allgemein anerkannten Regeln der Technik abweicht, aber zum Zeitpunkt der Errichtung so gebaut werden durfte, ist man gut beraten den Kunden ebenfalls darauf hinzuweisen. Ob nun alter Grenzwertgeber oder eine Ölversorgung, die als Zweistrang installiert ist, oder auch das Antiheberventil, das fehlt: Der Betreiber ist quasi Laie – und es gilt die Fachbetriebspflicht.

Damit kommt man zum letzten großen Missverständnis: SHK-Fachbetrieb ist nicht gleich Fachbetrieb nach § 62 AwSV. Betriebe, die fachbetriebspflichtige Tätigkeiten nach § 45 (1) AwSV an einer Heizölverbraucheranlage ausführen wollen, müssen durch eine Sachverständigenorganisation oder Güte- und Überwachungsgemeinschaft zertifiziert und überwacht werden. Diese Zertifizierung ist auf zwei Jahre befristet und wird neben der erforderlichen Ausrüstung und Qualifikation wiederkehrend überprüft.

Übrigens müssen Fachbetriebe nach AwSV ihre Fachbetriebseigenschaft unaufgefordert gegenüber dem Betreiber und auf Verlangen der zuständigen Behörde nachweisen.

Empfehlungen für die Praxis
Es lässt sich zusammenfassen:

  • Grenzwertgeber alter Bauart (Baujahr vor 1985) jährlich kontrollieren oder besser gleich gegen einen Neuen austauschen. Diese Maßnahme ergibt sich aus der seit dem 1. August 2017 gültigen AwSV. Der Betreiber muss seine Anlage nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik betreiben.
  • Die Zweistrangölversorgung ist technisch i. d. R. nicht erforderlich, bzw. die nicht überwachte Rücklaufleitung müsste aufwendig als sogenannte Druckleitung gesichert werden. Die Umrüstung auf Einstrang ist die eigentlich schnellere, kostengünstigere und sinnvollere Lösung.
  • Wenn der maximal zulässige Füllstand im Öltank höher als der tiefste Punkt der Ölleitung liegt, ist eine Sicherheitseinrichtung gegen Aushebern, das sogenannte Antiheberventil, erforderlich und ggf. nachzurüsten.

Ob diese drei Maßnahmen eine „wesentliche Änderung“ sind, die zu einer Prüfung durch einen Sachverständigen führt, wurde anhand der Beispiele in der TRwS 791-1 für eine wesentliche Änderung je nach Interessenlage sehr spitzfindig „interpretiert“. Nach dem aktuellen Entwurf der überarbeiteten TRwS 791 ist das zum Glück klargestellt und in der Regel nicht der Fall.

Falsch verstanden wird auch der sogenannte „Bestandsschutz“, den es so nicht gibt. Auch wenn zum Zeitpunkt der Errichtung die Zweistranginstallation zulässig und das Antiheberventil noch nicht erfunden war. Die zuständige Behörde kann (und wird) technische und organisatorische Maßnahmen anordnen, mit denen diese „Abweichungen“ behoben werden. Eine Stilllegung oder Neuerrichtung kann hingegen nicht verlangt werden. Auch wenn ca. 4 Mio. Heizölverbraucheranlagen nicht wiederkehrend überprüft werden, alle Anlagen müssen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik betrieben werden, d. h. wo erforderlich auch mit einem Antiheberventil. Bei Oldtimern wurde die Warnblinkanlage ja auch nachgerüstet.

§ 62 Wasserhaushaltsgesetz – WHG
Der § 62 Absatz (2) des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) lautet sinngemäß: „Heizölverbraucheranlagen dürfen nur entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaff en sein sowie errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden. Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoff en (AwSV) stellt im § 15 Absatz (1) fest: „… allgemein anerkannte Regeln der Technik nach § 62 Absatz 2 des WHG…sind insbesondere…Technische Regeln wassergefährdender Stoff e der DWA“. Diese DWA-Arbeitsblätter DWA A-791-1 (TRwS 791 – 1 „Heizölverbraucheranlagen, Teil 1: Errichtung, betriebliche Anforderungen und Stilllegung von Heizölverbraucheranlagen“ und DWA-A 791-2 (TRwS 791-2): „Heizölverbraucheranlagen, Teil 2 Anforderungen an bestehende Heizölverbraucheranlagen“ sind allgemein anerkannte Regeln der Technik. Aktuell werden die Teile 1 und 2 in einer TRwS 791 zusammengeführt und ist als Gelbdruck veröff entlicht.

Autor: Dipl.-Ing. oec. Lambert Lucks, Technischer Leiter Institut für Wärme und Mobilität (IWO), Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Heizölverbrauchertankanlagen und Heizöle, Sachverständiger nach AwSV für Heizölverbraucheranlagen





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