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Nachrüstpflicht für Heizungsfülleinrichtungen?



Nachrüstpflicht für Heizungsfülleinrichtungen?
 
 
 
 

5. Februar 2021

Kein generelles Muss, aber eine dringende Empfehlung für Fachbetriebe, um das Haftungsrisiko zu minimieren

Die Anforderung, dass Heizungswasser unter keinen Umständen durch Rückdrücken, Rücksaugen oder Rückfließen in die Trinkwasseranlage gelangen darf, sind in der Fachwelt hinlänglich bekannt. Unterschiedliche Auffassungen gibt es darüber, wie mit veralteten und nicht mehr dem Regelwerk entsprechenden Heizungsfülleinrichtungen umzugehen ist. Bestandsschutz oder Nachrüstpflicht – hier scheiden sich die Geister. Harald Köhler, Leiter der akkreditierten technischen Inspektionsstelle Typ A – ATHIS – mit Sitz im Amberg, nimmt im Gastbeitrag Stellung zum Thema.

Bei Heizungswasser handelt es sich, je nach chemischer Zusammensetzung, entsprechend DIN EN 1717 in Verbindung mit DIN 1988-100 um eine Flüssigkeit der Kategorie 3 oder 4. Je nachdem, ob Inhibitoren eingesetzt werden oder nicht. Die bis 2011 regelkonforme Absicherung mittels Belüfter im Zapfhahn und einem Rückschlagventil (DIN 1988-4) reicht nach dem aktuellen Regelwerk nicht mehr aus. Erforderlich ist je nach Kategorie ein Systemtrenner vom Typ CA oder BA.

Dazu lohnt ein Blick in die Trinkwasserverordnung (TrinkwV). Entsprechend § 17 Abs. 6 heißt es da: „Wasserversorgungsanlagen, aus denen Trinkwasser abgegeben wird, dürfen nicht ohne eine den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechende Sicherungseinrichtung mit Wasser führenden Teilen, in denen sich Wasser befindet, das nicht für den menschlichen Gebrauch im Sinne des § 3 Nummer 1 bestimmt ist, verbunden werden. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 haben die Leitungen unterschiedlicher Versorgungssysteme beim Einbau dauerhaft farblich unterschiedlich zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. Sie haben Entnahmestellen von Wasser, das nicht für den menschlichen Gebrauch nach § 3 Nummer 1 bestimmt ist, bei der Errichtung dauerhaft als solche zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen und erforderlichenfalls gegen nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch zu sichern.“

Was ist bei der Montage der Sicherungseinrichtung zu beachten?
Absperr- bzw. Wartungsarmaturen einbauen, damit der Systemtrenner CA oder BA im Rahmen der Wartung auf ordnungsgemäße Funktion geprüft werden kann.
Stagnationsstrecken vermeiden. Der Systemtrenner ist unter hygienischen Gesichtspunkten nach Herstellerangaben in das Rohrleitungsnetz einzubinden.
Die Verbindung zum Heizungsrohrnetz über den Systemtrenner kann starr oder flexibel (Schlauch) erfolgen.
Möglichkeit schaffen, dass das Ablaufwasser aus dem Systemtrenner gefahrlos abgeleitet werden kann.

Trinkwasserverordnung benutzt ausdrücklich die Zukunftsform
Die Trinkwasserverordnung benutzt hier ausdrücklich die Zukunftsform für die Tätigkeit des Verbindens einer Trinkwasser-Installation mit einer Nichttrinkwasser-Installation durch die Wortkombination „verbunden werden“ in Satz 1 des § 17 Abs. 6. Eine Trinkwasser-Installation, welche also bereits vor Inkrafttreten des § 17 Abs. 6 TrinkwV mit einer Nichttrinkwasseranlage durch eine Sicherungseinrichtung welche nicht mehr den heutigen Vorstellungen der allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht, verbunden war, muss somit nicht geändert werden.

Stichwort: Bestandsschutz. Der § 17 Abs. 6 zielt hier bewusst nicht auf die Verbindung des Trinkwassers mit Nichttrinkwasser, sondern auf die Verbindung der Wasserversorgungsanlage (Trinkwasser-Installation) mit einer Anlage ab, welche kein Trinkwasser (hier eben Heizungsanlage) führt.

Fallbeispiele zur Verdeutlichung
Beispiel 1: Eine Trinkwasser-Installation wurde vor Inkrafttreten des § 17 Abs. 6 mit einem Schlauch und ohne eine Sicherungseinrichtung nach den seinerzeit „gültigen“ allgemein anerkannten Regeln der Technik im Jahr 2005 an die Heizungsinstallation angeschlossen und der Schlauch wurde seitdem nicht entfernt. Entsprechend dem Wortlaut des § 17 Abs. 6 darf diese Heizungsanlage weiterhin ohne Einbau einer nach heutigem Stand ausreichenden Sicherungseinrichtung nachgefüllt werden, da kein Vorgang des „Verbindens der Trinkwasser-Installation mit der Nichttrinkwasser-Installation“ im Geltungsbereich des § 17 Abs. 6 TrinkwV stattfindet. Hierbei ist also wichtig, dass der Schlauch bereits vor Inkrafttreten des § 17 Abs. 6 angeschlossen war und innerhalb dessen Gültigkeitsbereichs nicht entfernt wurde.

Beispiel 2: Eine Heizungsanlage wird seit 2005 einmal jährlich bei der Wartung durch den Heizungsinstallateur über einen Schlauch nachgefüllt, welcher lediglich über eine Sicherungskombination entsprechend den Anforderungen der DIN 1988-4 an die Trinkwasser-Installation angeschlossen ist. Da hierbei eine Verbindung zwischen Trinkwasser-Installation und Nichttrinkwasser-Installation, ohne eine Sicherungseinrichtung, welche den „derzeit gültigen“ allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht, im Gültigkeitsbereich des § 17 Abs. 6 TrinkwV hergestellt wird, so werden hier die Anforderung der TrinkwV nicht erfüllt. Die Anlage muss nachgerüstet werden.

Beispiel 3: Eine Trinkwasser-Installation wird seit 2005 einmal jährlich bei der Wartung durch den Heizungsinstallateur über einen Schlauch nachgefüllt. Hierzu entnimmt der Heizungsinstallateur eine hygienisch einwandfreie Sicherungseinrichtung der Klasse 3 oder 4 (je nach chemischer Zusammensetzung des Heizungswassers) aus seinem Kundendienstfahrzeug und schließt diese an die Trinkwasser-Installation an. Danach bringt der Heizungsinstallateur den Schlauch zwischen Sicherungseinrichtung und Heizungsanlage an und befüllt die Anlage. Bei dieser Variante würde der Tenor des § 17 Abs. 6 TrinkwV vollständig erfüllt. Auch hier ergibt sich keine Nachrüstverpflichtung.

Nachrüstlösungen – Produktbeispiele
Der Markt hält für die Nachrüstung von Heizungsfülleinrichtungen zahlreiche Lösungen parat, die anstelle oder am vorhandenen Zapfhahn montiert werden. Der Aufwand für diese regelkonformen Lösungen ist gering.

Fazit und Empfehlung
In der Theorie besteht also nach dem Wortlaut der TrinkwV keine grundsätzliche Nachrüstpflicht für Sicherungseinrichtungen zur Nachspeisung von Heizungsanlagen. In der Praxis sieht das aber anders aus. Denn wie soll sich im Schadensfall rechtsicher der Nachweis erbringen lassen, dass der Schlauch wie im ersten Beispiel genannt schon immer angeschlossen war? Und wie steht es um das Haftungsrisikos des Installateurs, wenn der Verbraucher im Beispiel 3 auf einmal selber die Heizung nachfüllt und es aus welchen Gründen auch immer zu einem Schaden durch Rückdrücken oder -saugen kommt? Könnte man ihm vielleicht sogar vorwerfen, seiner Beratungspflicht nicht nachgekommen zu sein?

Um dieses Risiko von vornherein auszuschließen, empfiehlt sich bei allen Anlagen, die vom Fachbetrieb gewartet werden, ein dringender Hinweis an den Kunden, dass sich eine Nachrüstung mit einer zugelassenen Sicherungsarmatur empfiehlt. Die Hersteller bieten heute zahlreiche Austauschlösungen an, die an die Stelle des alten Zapfventils oder direkt daran montiert werden können. Aufwand und Kosten für diese Maßnahme halten sich in Grenzen und lassen sich etwa im Zuge einer Heizungswartung quasi nebenbei erledigen.


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